Stalking/Nachstellen in der Version Herbst 2016 – Einbringung in das Gewaltschutzgesetz?

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Stalking (§ 238 StGB) bzw. Nachstellung

Während in vielen anderen Ländern, etwa in USA/Kalifornien, seit 1990 schon entsprechende Vorschriften existieren, wurde in Deutschland erst in 2007 ein entsprechender Paragraph beschlossen. Hier soll eine kurze Darstellung der wesentlichsten Tatbestände und Unterfallgruppen aufgezeigt werden

Der Tatbestand der Nachstellung ist unter dem Oberbegriff „Straftaten gegen die persönliche Freiheit“ im Strafgesetzbuch abgedruckt. Geschützt werden soll mit diesem Paragraphen die individuelle Freiheit des Betroffenen – also der Schutz gegen Psychoterror und der Schutz des seelischen Wohlbefindens. Man kann damit wohl allgemein sagen, dass Gegenstand des Paragraphen der Gefühlsschutz ist. Das unbefugte Nachstellen als Tathandlung wird in fünf verschiedenen Kategorien strafbar. Oberbegriff dazu ist immer das Nachstellen. Hier reicht es nicht, wenn sich der Täter dem Opfer nähert. Es muss sich vielmehr um eine beharrliche, immer wieder vorkommende Tat handeln, und zwar in einer der nachfolgend erklärten Art und Weise.

1. Nachgestellt werden kann durch räumliche Nähe, also physische Annäherung an das Opfer. Klassischerweise wird dies erfüllt durch Auflauern, vor dem Haus stehen, Verfolgen oder sonstiges Eindringen in den räumlichen Umgebungsbereich des Opfers. Auch das Stehen vor Arbeitsplätzen oder Haustüren reicht dazu aus. Bei diesen Aktionen muss es sich stets um gezieltes Aufsuchen, nicht um rein zufälliges Aufsuchen handeln.

2. Nachstellen kann man aber auch durch Kommunikationsmittel, wie Telefon oder Fax, oder aber durch dritte Personen, die man zum Opfer schickt. Voraussetzung in jedem Fall ist immer, dass sich der Täter einer Person oder eines Gegenstands bedient, um mit dem Opfer zu kommunizieren.

3. Die dritte Tatvariante des Paragraphen beinhaltet das Stören der Individualsphäre des Opfers durch „Annäherung über Umwege“. Hierzu gehört beispielsweise das Bestellen von Waren im Namen des Opfers, die Beauftragung von Handwerkern oder anderen Dienstleistern etc. Auch kann das Aufgeben von Anzeigen, wie beispielsweise das Anbieten von sexuellen Dienstleistungen oder Partnerschaftssuchen, dazu gezählt werden. Stets ist erforderlich, dass das Opfer von diesen Aktionen des Täters im Vorfeld nichts weiß und dieser die Aktionen gegen das Opfer richtet.

4. Eine weitere Variante ergibt sich durch verschiedene Drohungen, also ähnlich denen des § 241 (Bedrohung) oder § 240 (Nötigung). Hier ist das gewählte Mittel strafrechtlich nicht so hart wie bei diesen Paragraphen. Es genügt aber in jedem Fall, wenn das Opfer sich unbehaglich und unsicher fühlt. Hier wird es in Zukunft sicherlich noch viele Abgrenzungsproblematiken zwischen den jeweiligen Paragraphen geben.

5. Die letzte Tathandlung schließlich ist der unbestimmte Begriff, dass sich derjenige strafbar macht, der „eine andere vergleichbare Handlung wie die oben beschriebenen vornimmt“. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff soll quasi als Auffangbecken für all die Fälle gelten, die von 1 bis 4 nicht erfasst worden sind und die als sogenannte „Öffnungsklausel“ der „typischen Vielgestaltigkeit“ des Stalking-Phänomens sowie „künftigen technischen Entwicklungen“ Rechnung tragen soll. Hier kann man gespannt sein, was die Rechtsprechung für Handlungen unter diese Variante subsumieren (einordnen/unterordnen) wird. All dies muss beharrlich, also immer wieder und unbefugt, und gegen den Willen des Opfers sowie ohne dessen Einverständnis erfolgen. Wenn dies alles vorliegt, muss das Opfer in seiner Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt sein. Hier kommt es nicht auf objektive Gesichtspunkte an, sondern darauf, wie das jeweilige Opfer individuell den Druck empfindet. Bei robusten Persönlichkeiten wird der Leidensdruck später, bei ängstlichen Opfern früher eintreten. Eine Steigerung dieses Stalking findet sich übrigens noch in den Qualifikationstatbeständen des Absatzes 2 und 3 wieder, nämlich da, wo die Gefahr des Todes bzw. der Tod des Opfers oder eine schwere Gesundheitsschädigung durch gerade diese Tathandlungen erfolgt.

Nun endlich hat der Gesetzgeber in 2016 der lang bekannten Tatsache, dass der Paragraph so kaum der Wirklichkeit gerecht wird, Rechnung getragen: Ab der im Herbst erfolgten Ratifizierung durch den Bundesrat reicht schon die Wahrscheinlichkeit, sein Leben durch das Stalken verändern zu müssen, wie beispielsweise zum Umzug gezwungen zu werden, um rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen zu können. Nicht das Opfer, sondern der Täter wird also zukünftig gezwungen werden, sein Leben zu ändern, so der Bundesjustizminister. Eine sehr späte, aber richtige Einstellung!

Eine sehr interessante und richtige Auffassung, die Vorschrift in das Gewaltschutzgesetz einzufügen, wird beispielsweise durch den Deutschen Anwaltsverein – aber auch durch unsere Kanzlei – vertreten:

Danach wäre es ratsam, die Nachstellung in das Gewaltschutzgesetz zu integrieren, um so dem Opfer schnellere Hilfe zuteilwerden zu lassen. Das Gewaltschutzgesetz beinhaltet schon jetzt alle Übergriffe in Beziehungen (näheres auf unserer Homepage), bietet die Möglichkeit, Annäherungs- und Kontaktverbote gegen den übergreifenden (Ex-)Partner auszusprechen und würde einen Verstoß des Stalkers gegen das Kontaktverbot sogleich zur Straftat erheben, die dann entsprechend scharf verfolgt werden könnte.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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