Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Steak mit Knochen: Zahnersatz vom Gastwirt?

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Die Grillzeit hat begonnen und so manches saftige Steak wird in den nächsten Wochen auf den heimischen Grill wandern. Wer den Aufwand scheut und auf Fleischgenuss trotzdem nicht verzichten mag, geht ins Gasthaus und bestellt sein Steak dort. Doch wer haftet, wenn sich unbemerkt ein kleines Knochenstück in dem Fleisch befindet?

Knochenstück im Nackensteak

Ein entsprechender Fall ereignete sich jüngst in einer Gaststätte, einige Kilometer vom Starnberger See entfernt. Dort bestellte sich ein 63 Jahre alter Mann ein Nackensteak vom Halsgrat.

Beim Verspeisen des Fleischstücks soll es dann passiert sein: Die Zahnbrücke des Fleischessers ging zu Bruch, nachdem er auf ein kleines Knochenstück gebissen hatte. Dabei müsste ein entsprechendes Nackensteak – anders als beispielsweise ein T-Bone-Steak – eigentlich knochenfrei sein.

Die Zahnarztrechnung für Neuanfertigung, Anpassung und Einsetzen der neuen Brücke belief sich auf rund 2800 Euro. Doch weder die Wirtsleute noch deren Haftpflichtversicherung waren zur Zahlung der entsprechenden Kosten bereit. So klagte der Steakesser schließlich vor dem AG München auf Schadenersatz.

Fleisch ist ein Naturprodukt

Tatsächlich muss ein Gastwirt, der Lebensmittel an Verbraucher ausgibt, von seinem Essen ausgehende Gesundheitsrisiken erkennen und beseitigen. Er darf seinen Gästen beispielsweise keine verdorbene oder verunreinigte Ware vorsetzen.

Die Sicherheitsanforderungen dürfen andererseits aber auch nicht überspannt werden. Alle irgendwie denkbaren Risiken vollständig auszuschließen– sofern überhaupt möglich –, ist dem Unternehmer nicht zumutbar.

Müsste ein Koch nämlich jedes Stück Fleisch auf kleinste Knochenteile hin untersuchen, würde der Kunde im Zweifel kein Steak mehr erhalten, sondern eher so etwas wie Hackfleisch. Dazu kommt, dass auch der Gast selbst das Knochenstückchen offenbar nicht bemerkt hat, obwohl er sein Steak sicherlich nicht im Ganzen verschlungen, sondern vor dem Verzehr noch einmal zerteilt hat.

Keine Haftung der Wirtsleute

Fleisch ist ein vom Tier stammendes Naturprodukt und enthält in seiner Grundform nun einmal Knochen. Das müsse selbst ein durchschnittlich gebildeter Verbraucher wissen, begründet das Gericht seine Entscheidung. Auch seien durch kleinste Knochenteile grundsätzlich keine schwerwiegenden Gesundheitsgefahren zu befürchten.

Das Amtsgericht (AG) München erkannte in dem Sachverhalt nur die Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos. Die Wirtsleute müssen jedenfalls nicht für den Schaden am Gebiss ihres Gastes haften.

(AG München v. 12.02.2015, Az.: 213 C 26442/14)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen:


Beiträge zum Thema