Stealthing: Stellt das heimliche Abstreifen eines Kondoms einen sexuellen Übergriff dar?

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Was ist Stealthing?

Der Begriff leitet sich von dem englischen Wort „stealth“ für Heimlichkeit ab. Im Sexualstrafrecht beschreibt er das Phänomenen, dass der Mann während des Geschlechtsverkehrs heimlich das Kondom abstreift.


Ist Stealthing strafbar?

Lange Zeit war umstritten, ob das „Stealthing“ einen sexuellen Übergriff darstellt. Ein sexueller Übergriff erfordert, dass ein entgegenstehender Wille besteht und dieser für den anderen erkennbar gewesen ist. Wird das Kondom heimlich abgestreift, äußert die betroffene Person in der Regel keinen entgegenstehenden Willen, denn der Täter verhindert durch seine Täuschung gerade die Bildung eines gegen die Vornahme sexueller Handlungen gerichteten Willens. In der Vergangenheit haben daher mehrere Gerichte einen sexuellen Übergriff abgelehnt.

Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt: Stealthing ist strafbar, wenn eine Person den sexuellen Handlungen ersichtlich nur unter der Voraussetzung zustimmt, dass ein Kondom verwendet wird.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stellen Geschlechtsverkehr mit und ohne Kondom unterschiedliche sexuelle Handlungen dar, da sich die Art und Weise des Geschlechtsverkehrs unterscheide. Dass die Person mit dem Geschlechtsverkehr grundsätzlich einverstanden ist, ist daher unerheblich. Sie hat durch die Forderung nach Verhütung deutlich gemacht, dass sie mit Geschlechtsverkehr ohne Verhütung, nicht einverstanden ist.

Begründet wird dies mit der Gefahr einer Schwangerschaft und der Übertragung von Geschlechtskrankheiten. Im Fall der Verurteilung kann eine Freiheitsstrafe drohen.

Mir wird Stealthing vorgeworfen. Was sollte ich tun?


1. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Sie sind nicht verpflichtet, gegenüber der Polizei Angaben zu machen. Hierdurch entstehen Ihnen keine Nachteile. Ebenso sollten Sie Kommunikation mit der Anzeigenerstatterin zum Vorwurf vermeiden.


2. Wenden Sie sich an eine/n auf das Sexualstrafrecht spezialisierte/n Verteidiger/in! Im Sexualstrafrecht steht regelmäßig Aussage gegen Aussage. In diesem Fällen ist eine aussagepsychologische Analyse der belastenden Angaben erforderlich. Häufig ist mit entsprechender Begründung ein absichtliches Abziehen des Kondoms nicht beweisbar.

Foto(s): Getty Images

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