Stellen herabwürdigende Äußerungen im Facebook-/Instagram-Account einen Verstoß gegen ein Kontaktaufnahmeverbot dar?

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Es gehört heute leider bereits zum Alltag, dass so mancher Facebook-/Instagram-Nutzer in seinem eigenen Facebook- oder Instagram-Account herabwürdigende Äußerungen über Dritte einstellt und veröffentlicht. 

Das OLG Frankfurt a. M. hatte sich in seinem Beschluss vom 17.12.2021 - 6 WF 147/21 - mit der Frage auseinanderzusetzen, wie es rechtlich zu bewerten ist, wenn eine Nutzerin eines Facebooks-/Instagram-Accounts in ihrem eigenen Account derartige herabwürdigende Äußerungen über Dritte veröffentlicht, gegen sie jedoch zuvor durch einstweilige Anordnung in einem Gewaltschutzverfahren unter Androhung von Ordnungsgeld für den Fall der Zuwiderhandlung, ein Näherungs- und Kontaktaufnahmeverbot auferlegt wurde. 

Das OLG Frankfurt am Main hatte darüber zu befinden, ob dadurch ein Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz vorliegt.

Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass das nicht der Fall sei, da der Tatbestand iSd § 1 GewSchG eine aktive Verbindungsaufnahme mit der Person erfordere, die den Beschluss im einstweiligen Anordnungsverfahren erwirkt hat. Die Richter verneinten einen Verstoß gegen das GewSchG, da es an einer aktiven Verbindungsaufnahme durch die Inhaberin des Facebook-/Instagram-Accounts zu der anderen Person fehle. Damit die andere Person Kenntnis von den auf dem Facebook-/Instagram-Account geposteten herabwürdigenden Äußerungen Kenntnis erhalte müsse der Dritte selbst aktiv werden und auf den Account zugreifen.

Unterfallen herabwürdigende Äußerungen in einem Account nicht den Tatbeständen des GewSchG, kann der Angegriffene dagegen nur mit deliktischen Schadensersatzansprüchen oder Unterlassungsansprüchen gegen den Inhaber des Accounts vorgehen.


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