Kindeswohlgefährdung durch Bilder bei Facebook und Instagram? [Update: 29.7.2023]

  • 4 Minuten Lesezeit

Für viele Eltern ist es vollkommen normal, für andere ist es ein No-Go: Bilder der (eigenen) Kinder im Internet zu veröffentlichen. Auch die Informationen zu diesem Thema sind vielfältig und gerne einmal falsch.

1. Daher fassen wir für Sie die wichtigsten Grundsätze zusammen:

Dürfen Bilder der (eigenen) Kinder überhaupt im Internet gezeigt werden, zB. bei Facebook, Instagram oder auch bei WhatsApp?

Ja, das ist zulässig.

Es gibt zwar vereinzelte Stimmen in der rechtswissenschaftlichen Literatur, wonach das Einstellen von Kinderbildern grundsätzlich unzulässig sein soll (zB. von A. Schimke in NZFam 2019, 851). Das ist aber nicht richtig.

Die Personensorge über die Kinder nehmen die Eltern gemeinsam wahr. Dazu gehört, dass die Eltern entscheiden, ob Kinderbilder im Netz erscheinen oder nicht. Das ist Ausfluss von Artikel 6 des Grundgesetzes, wonach die Familie besonders geschützt ist. Dieser Schutz umfasst nicht nur das s, was irgendjemand für „gut“ für das Kind hält, sondern ggf. auch einmal Verhaltensweisen, die nicht förderlich sind. Natürlich dürfen Eltern rauchen. Ob das „gut“ für das Kind ist oder nicht, steht auf einem anderen Blatt. Das gilt in gewissem Umfang auch für das Zeigen von Bildern.

2. Wer bestimmt über die Veröffentlichung?

Die Eltern bestimmen gemeinsam darüber, ob Bilder veröffentlicht werden dürfen oder nicht, wenn ja welche und auch über den Ort der Veröffentlichung. Während WhatsApp normalerweise nur einem kleineren Kreis zugänglich ist, sind Bilder bei Instagram komplett öffentlich, solange man kein privates Profil vorhält. Anders ist das, wenn nur ein Elternteil die elterliche Sorge ausübt.

Die gemeinsame Sorge ist in § 1626 Abs. 1 BGB geregelt. Danach haben die Eltern (also beide Elternteile gemeinsam, soweit vorhanden!) die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen.

Wichtig: Wenn z.B. die Mutter immer wieder Bilder hochlädt und der Vater diese Bilder liked oder jedenfalls von dem Verhalten der Mutter weiß, kann anzunehmen sein, dass er generell in die Veröffentlichung eingewilligt hat. Dann kommt es auf eine einzelne oder ausdrückliche Einwilligung nicht mehr an.

3. Was für Bilder dürfen gezeigt werden?

Theoretisch alle. Allerdings gibt es natürlich durchaus Grenzen. Während sogar eine künstlerische Aktfotografie zulässig ist, dürfen Bilder, die Kinder in peinlichen Situationen zeigen, eher nicht gezeigt werden. Denn die Personensorge muss sich am Wohl des Kindes orientieren und darf nicht allein daran ausgerichtet sein, was Eltern „witzig“ o.ä. finden. 

4. Ab welchem Alter ist es (nicht mehr) zulässig?

Natürlich ist es zulässig, stolz vom neuen Baby ein Bild zu zeigen! Sobald aber das Kind einsichtsfähig ist – das mag zwischen 10 und 13 Jahren der Fall sein, spätestens aber mit 14 – und klar zum Ausdruck bringt bzw. bringen kann, ob es mit der Veröffentlichung einverstanden ist oder nicht, müssen die Eltern die Wünsche des Kindes respektieren. So seht es in § 1626 Abs. 2 BGB.

5. Was tun, wenn sich ein Elternteil falsch verhält?

In diesem Fall stehen dem Kind Unterlassungansprüche zu. Wenn Mutter, Vater, aber auch Onkel, Freund, Bekannter unzulässig Bilder des Kindes veröffentlichen, können die Erziehungsberechtigten für das Kind dessen Rechte wahrnehmen.

Die Kanzlei Kötz Fusbahn ist häufig mit solchen Fallgestaltungen befasst. 

6. Kommen Straftaten in Betracht?

Straftaten mit Bildern gibt es viele. Dazu gehören einerseits Jugend- und Kinderpornographie, aber auch Eingriffe in den höchstpersönlichen Lebensbereich durch Bildaufnahmen gemäß § 201a StGB. Wenn hartnäckig gegen Rechte des Kindes verstoßen wird, kommt eine Kindeswohlgefährdung in Betracht, die sogar ein Einschreiten des Jugendamtes möglich macht, § 42 SGB VIII. Das Kindeswohl steht dabei über der Unschuldsvermutung. Einerseits. Andererseits ist auch bei einem „schuldigen“ Betroffenen noch lange nicht davon auszugehen, dass das Kindeswohl konkret betroffen ist. Das alles ist immer eine Frage des Einzelfalls! 

Zusammenfassend kann gesagt werden:

  • Beachten Sie die Interessen Ihres Kindes, wenn Sie Bilder ins Internet einstellen. Fragen Sie sich, ob Sie selbst „so“ gezeigt werden wollen.
  • Achten sie darauf, gemeinsam als Eltern über die jeweilige Veröffentlichung zu entscheiden.
  • Sollten Sie im Streitfall keine Einigung erzielen können, sammeln Sie Belege und suchen sich spezialisierten anwaltlichen Rat. Es kommen vor allem Fragen des Persönlichkeitsrechts in Betracht. Holen Sie sich guten Rechtsrat!
  • Sollten Sie selber als „Täter“ angegriffen werden, sei es durch eine Strafanzeige oder durch ein Unterlassungsverlangen, haben auch Sie das Recht auf erstklassige anwaltliche Beratung. Stellen Sie diese sicher!

Wir beraten bundesweit - per Telefon, Mail und Zoom und auch per WhatsApp. Und natürlich persönlich.

Dr. Daniel Kötz ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Er berät daher im Strafrecht u.a. bei allen Taten mit Bildern und im Sexualstrafrecht. Denn das gehört zum Persönlichkeitsrecht dazu.

Foto(s): Frank Beer

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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