Steuererlass bei Sanierungsgewinnen eventuell EU-beihilferechtswidrig

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Bei Insolvenzplänen, Umwandlungen von Fremdkapital in Eigenkapitalinstrumente, der Veränderung von Anleihebedingungen nach dem Schuldverschreibungsgesetz, Dept-to-Hybrid-Swaps und ähnlichen Vehikeln fallen Sanierungsgewinne an.

Die steuerrechtlichen Lasten sind bei der Sanierung eines Unternehmens von Bedeutung. Die hierauf erwachsenen Ertragssteuern können bei Betriebsfortsetzung auf Antrag durch die Finanzbehörden erlassen werden. Mit Urteil vom 14. 7. 2010 hat der BFH hierzu erstmals Stellung genommen, nachdem die erstinstanzliche Rechtsprechung divergierte und den Sanierungserlass bestätigt. Es bestehen jetzt aber neue Steuerrisiken. Derartige Erlasse könnten EU-rechtlich unwirksam sein. Auch ist eine Konkurrentenklage möglich.

Die EU-Kommission hat am 26.01.2011 beschlossen, dass die Sanierungsklausel im deutschen Unternehmenssteuerrecht (§ 8 c Abs. 1 a KStG) als unzulässig zu erachten ist. Die Kommission stellte die Unvereinbarkeit der deutschen Regelung zum Verlustvortrag angeschlagener Unternehmen („Sanierungsklausel”) mit den EU-Beihilferegeln fest.

Die sogenannte Sanierungsklausel im deutschen Unternehmenssteuerrecht, die es wirtschaftlich schlecht dastehenden Unternehmen trotz Eigentümerwechsels ermögliche, Verluste gegen zukünftige Gewinne zu verrechnen, sei als staatliche Beilhilfe zu erachten. Die Kommission wies Deutschland an, jegliche Beihilfe, die unter dieser Regelung seit dem Beginn der Anwendungsfrist, dem 1. Januar 2008, gewährt wurde, zurückzufordern.

„Die Sanierungsklausel ist gleichbedeutend mit einer finanziellen Unterstützung von Unternehmen in Schwierigkeiten, da der Staat auf Steuereinnahmen verzichtet, die sonst den betroffenen Unternehmen oder ihren neuen Eigentümern fällig gestellt worden wären. Wenn ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist und der Staat seine Rettung als nationales Interesse ansieht, soll die staatliche Unterstützung mittels der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien gewährt werden, um sicherzugehen, dass die Wettbewerbsverzerrung möglichst klein gehalten wird," sagte Joaquín Almunia Kommissions-Vizepräsident zuständig für Wettbewerb (aus der Presseerklärung der EU-Kommission vom 26.01.2011).


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