Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 13.06.2018 entschieden, dass es die Ermäßigung nicht bei Baukostenzuschuss für öffentliche Mischwasserleitung gibt. Grund ist, dass die Leitung der Allgemeinheit dient und nicht in hinreichender räumlicher Nähe des Haushalts liegt und diesem dient. Anders war es in einer Entscheidung des BFH vom 20.03.2014, da es hier es um den konkreten Hauswasseranschluss des Steuerpflichtigen ging.

Die Entscheidung ist ein guter Grund auf die steuerrechtliche Regelung des § 35a EStG hinzuweisen, mit der es eine ganze Reihe von Möglichkeiten gibt, den Steuerbetrag direkt zu mindern durch Aufwendungen für haushaltsnahe Handwerker- und Dienstleistungen sowie Beschäftigungsverhältnisse. Da sind im Jahr insgesamt bis zu 5.710,00 EUR Steuerermäßigung drin.

Das heißt, hier kann der Steuerpflichtige Aufwendungen unmittelbar wirklich von der Steuer absetzen und nicht nur mit Betriebsausgaben oder Werbungskosten die Bemessungsgrundlage für die Steuer mindern.

Das Anwendungsspektrum ist umfangreich: von Haushaltshilfen oder Hausmeisterkosten in Betriebskostenabrechnungen, Handwerkerleistungen in der Wohnung des Mieters, die dieser selbst zahlt, über Renovierungs-, Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen in der Wohnung oder dem eigenen selbst bewohnten Haus bis hin zu Pflege- und Betreuungsleistungen oder der Unterbringung in Pflege- und Betreuungseinrichtungen.

Hier gibt es also reichlich Spar- und Entlastungspotenzial für fast jeden, egal ob mit hohem oder niedrigem Einkommen.


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