Steuerfahndung! Was tut sie und was darf sie?

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Steuerfahndung ist die Bezeichnung für ein besonderes Finanzamt oder eine Abteilung in einem Finanzamt mit besonderen Aufgaben.

Die Aufgaben der Steuerfahndung sind die Aufklärung von Sachverhalten für die Besteuerung sowie die Durchführung und Auswertung von Ermittlungsmaßnahmen in Steuerstrafverfahren.

Steuerstrafverfahren werden eingeleitet, wenn der Verdacht der Steuerhinterziehung besteht, z. B., weil die Steuerfahndung vermutet, dass in einer Steuererklärung falsche Angaben gemacht und dadurch Steuern verkürzt wurden. Gleiches gilt für den Fall, dass es an einer Steuererklärung fehlt, obwohl eine solche hätte abgegeben werden müssen.

Die wichtigsten Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndung sind die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen, die Beschlagnahme von Unterlagen und Datenträgern sowie die Vernehmung von Zeugen und ggf. Beschuldigten.

Wann wird die Steuerfahndung tätig?

Die Steuerfahndung wird insbesondere tätig, wenn ein Anfangsverdacht der Steuerhinterziehung besteht.

Dieser Anfangsverdacht kann auf verschiedene Weise entstehen. Häufige Fälle sind die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens während oder nach einer Betriebsprüfung (Außenprüfung des Finanzamts, Prüfung durch den Zoll etc.), Anzeigen von Ex-Mitarbeitern oder Ex-Ehegatten oder auch die Auswertung von Steuer-CDs oder internationalen Mitteilungen.

In allen Fällen bedeutet der Anfangsverdacht, dass aus Sicht der Steuerfahndung Tatsachen vorliegen, die die Annahme einer Steuerhinterziehung rechtfertigen.

Daneben wird die Steuerfahndung aber auch z. B. im Rahmen von Betriebsprüfungen tätig, ohne dass bereits ein Verdacht auf Steuerhinterziehung besteht. In dem Fall ist die Steuerfahndung lediglich für die Klärung steuerlich relevanter Sachverhalte zuständig. Dabei hat sie die gleichen Aufgaben, Rechte und Pflichten wie andere Finanzbeamte (z. B. der Betriebsprüfer). Sie ist dann lediglich aufgrund der Fähigkeiten der Steuerfahnder, Informationen zu sammeln und auszuwerten, aktiv.

Die Frage, wann die Steuerfahndung tätig wird, kann man noch auf eine ganz andere Weise beantworten. Die Antwort lautet in dem Fall: Früh morgens zwischen 06.00 Uhr und 08.00 Uhr. Zu dieser Uhrzeit finden nämlich die meisten Hausdurchsuchungen durch die Steuerfahndung statt.

Was tut die Steuerfahndung?

Der erste Kontakt zwischen der Steuerfahndung und dem Beschuldigten in einem Steuerstrafverfahren ist in der Regel die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen oder die Einladung zur Vernehmung oder Aufforderung zur Stellungnahme per Brief.

Insbesondere die Fälle der Durchsuchung verlaufen für den Beschuldigten dramatisch und zum Teil auch traumatisch.

Bei einer solchen Razzia wird der Beschuldigte oftmals überrascht und geschockt. Diese Überrumpelungssituation wird von den Steuerfahndern typischerweise ausgenutzt, um von dem Beschuldigten Informationen zu bekommen.

Zudem werden – wenn unternehmerische Tätigkeiten betroffen sind – in der Regel gleichzeitig Privatwohnung, die Betriebsstätten und ggf. auch ein Ferienhaus oder ähnliches durchsucht.

In dieser frühen Phase des Steuerstrafverfahrens erhält derjenige einen Vorteil, dem es gelingt, von der jeweils anderen Seite zusätzliche Informationen zu bekommen.

Als Beschuldigter ist man nicht verpflichtet, der Steuerfahndung diese Informationen auch zu liefern. Im Gegenteil: Man hat das Recht zu schweigen und sollte davon in dieser Situation auch unbedingt Gebrauch machen.

Eine Aussage, die man in dieser Situation tätigt, kann nicht wieder zurückgenommen werden. Eine Aussage, die man nicht gemacht hat, kann aber später im Verfahren nach reiflicher Überlegung nachgeholt werden, wenn sie für sinnvoll erachtet wird.

In vielen Fällen stellen die Steuerfahnder Vorteile im weiteren Verfahren in Aussicht, wenn eine Aussage gemacht wird. Diese Ankündigungen sind jedoch in keiner Weise rechtlich verbindlich. Dies ist schon deshalb so, weil der Steuerfahnder nicht derjenige sein wird, der z. B. über eine Einstellung des Verfahrens, über die Höhe der Strafe oder über die Höhe der Steuer abschließend entscheidet.

Aufgrund der genannten Überrumpelungssituation und dem natürlichen menschlichen Reflex, sich gegenüber einem Vorwurf zu rechtfertigen, werden jedoch oftmals Aussagen von Beschuldigten getroffen, die im späteren Verfahren immer wieder eine Rolle spielen werden. Dies ist dann im Rahmen der Planung der weiteren Verteidigung einzubeziehen.

Etwas leichter ist mit der Situation umzugehen, dass sich die Steuerfahndung per Brief an den Beschuldigten wendet. In diesem Fall sollte natürlich ebenfalls keine spontane Äußerung gegenüber der Steuerfahndung erfolgen, sondern das weitere Vorgehen in Ruhe – am besten mit professioneller Beratung – abgewogen werden.

Steuerfahndung und Ergebnisse


Steuerfahnder führen natürlich Buch über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit. Daraus lässt sich die erhebliche Bedeutung ablesen, die die Steuerfahndung generell im deutschen Steuersystem hat. Es lässt aber auch erahnen, welche Konsequenzen für die Betroffenen entsprechende Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndung haben. Die Zahlen werden regelmäßig durch das Bundesfinanzministerium veröffentlicht.


Jahre2019202020212022
Anzahl Fälle34.68234.14032.05030.008
Mehrsteuern in EUR2,8 Mrd.3,3 Mrd.2,2 Mrd.2,4 Mrd.


Damit ist selbstverständlich noch nichts darüber gesagt, ob bzw. in welchem Umfang dieses Mehrergebnis bei den Steuern durch die Steuerfahndung berechtigterweise festgestellt wurde. Das Ergebnis der Steuerfahndungsprüfung sollten Sie auf jeden Fall überprüfen bzw. durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater überprüfen lassen.


Dies gilt sowohl für die steuerlichen als auch für die strafrechtlichen Konsequenzen. Steuerlich sollten Sie allerspätestens handeln, wenn geänderte Steuerbescheide erlassen werden. Gegen diese Steuerbescheide sollten Sie unbedingt fristgerecht Einspruch erheben, damit noch eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Bescheide möglich ist. Weiterhin wird es häufig erforderlich sein, dass ein sogenannter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Steuerbescheide gestellt wird, da ansonsten Vollstreckungsmaßnahmen wie Kontopfändungen drohen.


Strafrechtlich sollten Sie allerspätestens handeln, wenn ein Strafbefehl erlassen oder Anklage gegen Sie erhoben wird. Gegen den Strafbefehl müssen Sie fristgerecht Einspruch einlegen, um zu verhindern, dass das Strafverfahren endgültig beendet wird und die Ergebnisse im Strafbefehl sozusagen unumstößlich werden. Im Fall der Anklage können Sie versuchen, das Gerichtsverfahren doch noch im sogenannten Zwischenverfahren zu verhindern, was allerdings nur in sehr seltenen Fällen gelingt. Ansonsten muss dann sehr zeitnah die Verteidigung vor Gericht in der Hauptverhandlung vorbereitet werden.


Die genannten Zeitpunkte sind jeweils die spätesten. Je früher Sie mit einer professionellen und durchdachten Verteidigung beginnen, desto wirksamer kann diese Verteidigung sein.


Was darf die Steuerfahndung?

Aufgrund der zweigeteilten Aufgabenstellung der Steuerfahndung zwischen der Ermittlung im Besteuerungsverfahren und der Ermittlung im Steuerstrafverfahren sind auch die Befugnisse zweigeteilt.

Bei der Ermittlung von Sachverhalten für das Besteuerungsverfahren hat die Steuerfahndung die gleichen Befugnisse wie andere Finanzbeamte – z. B. Betriebsprüfer. Das heißt, sie darf den Steuerpflichtigen nach Auskünften befragen und sich steuerlich relevante Unterlagen vorlegen lassen.

Im Steuerstrafverfahren orientieren sich die Befugnisse der Steuerfahndung an denen von Staatsanwaltschaft bzw. insbesondere der Polizei in anderen Strafverfahren.

Hier kommen also auch die bereits erwähnten heftigen Eingriffsmaßnahmen der Durchsuchung und Beschlagnahme in Betracht.

Gleichzeitig werden in den letzten Jahren (seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2017) vermehrt bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren Maßnahmen der sogenannten Vermögensabschöpfung bzw. in diesem Stadium der Sicherung der Vermögensabschöpfung treffen.

Auch diese sind besonders einschneidend und können die Beschlagnahme von Bargeld und die Kontopfändung bzw. Pfändung anderer Forderungen im Rahmen des sogenannten Vermögensarrestes umfassen.

Dass die Steuerfahndung grundsätzlich diese Befugnisse hat, bedeutet natürlich noch nicht, dass sie alle diese Maßnahmen auch in jedem Fall und in jedem beliebigen Ausmaß nutzen darf.

Das Vorgehen der Steuerfahndung unterliegt einer gerichtlichen Kontrolle. Die Maßnahmen können mit den richtigen Rechtsbehelfen angegriffen und überprüft werden. Ob dies Aussicht auf Erfolg hat und ob es taktisch sinnvoll ist, kann nur im Einzelfall entschieden werden.

Die Steuerfahndung steht vor der Tür – Wie sollten sich Betroffene verhalten?

Die harte Wahrheit ist: Wenn ein Durchsuchungsbeschluss vorliegt, lässt sich die Durchsuchungsmaßnahme sowohl praktisch als auch rechtlich nicht verhindern.

Sollte die Tür nicht geöffnet werden, darf sich die Steuerfahndung im Extremfall mit Gewalt Zutritt verschaffen. Sollte man als Beschuldigter versuchen, Beweismittel zu vernichten, kann dies im Fall der Aufdeckung des Versuchs nachteilige Folgen bis hin zu einer Untersuchungshaft haben.

Einziges sinnvolles Ziel sollte daher sein, darauf hinzuwirken, dass die Durchsuchung möglichst wenig nachteilige Folgen für das folgende Verfahren hat.

  • Die wichtigste Regel ist, dass Sie als Beschuldigter auf keinen Fall mit den Steuerfahndern über den Vorwurf reden sollten. Sie sollten also weder etwas zugegeben noch etwas abstreiten.
  • Die Kommunikation sollte sich ausschließlich auf organisatorische Fragen der Durchsuchung beziehen („Kommen Sie herein.“, „Warten Sie bitte kurz, bis ich meinen Steuerberater oder Rechtsanwalt angerufen habe.“). Es gilt den Versuchungen und Versprechungen der Steuerfahnder zu widerstehen, sich doch zu einer Unterhaltung verleiten zu lassen.
  • Schenken Sie den Steuerfahndern in dieser Situation kein Vertrauen! Diese können und dürfen auch mit List und Tücke ihr Ziel, Sie einer Steuerstraftat zu überführen verfolgen. Seien Sie höflich, aber schweigsam!
  • Sie sollten sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen und darauf achten, ob die eigene Wohnung durchsucht wird, weil man Beschuldigter ist oder weil die Steuerfahndung glaubt, hier Beweismittel in einem Verfahren zu finden, dass sich gegen jemand anderen richtet.
  • Sie sollten die Steuerfahnder bitten, mit dem Beginn der Durchsuchung abzuwarten, bis Sie sich mit seinem Steuerberater oder einem Anwalt und Verteidiger in Steuerstrafsachen in Verbindung gesetzt haben. Ob die Steuerfahnder tatsächlich warten, hängt von der „Kulanz“ ab. Einen Berater oder einen Anwalt anrufen, dürfen Sie jedoch in jedem Fall.
  • In der Regel empfiehlt es sich, dass der Berater oder Anwalt mit dem Einsatzleiter telefoniert. In Einzelfällen kann eine Vereinbarung getroffen werden, dass die entsprechenden Unterlagen durch den Beschuldigten selbst herausgesucht werden, damit ein „Durchwühlen“ nicht erfolgen muss.
  • Es ist zu unterscheiden zwischen dem freiwilligen Heraussuchen und Zusammenstellen und dem freiwilligen Herausgeben im rechtlichen Sinne. Sie sollten gegenüber den Steuerfahndern unmissverständlich klarstellen, dass Sie die Unterlagen zwar heraussuchen, dass Sie aber kein Einverständnis mit der Mitnahme der Unterlagen erteilen. Sie sollten genau darauf achten, dass im späteren Durchsuchungsprotokoll beim Feld „freiwillige Herausgabe“ kein Kreuz gesetzt wird.

Die Steuerfahndung ist abgerückt – Was ist jetzt zu tun?

Nach Beendigung der Durchsuchungsmaßnahme oder in dem Fall, in dem Sie lediglich einen Brief mit der Vorladung zur Vernehmung erhalten haben, sollten Sie einen spezialisierten Verteidiger für Steuerstrafsachen kontaktieren (wenn dies nicht bereits im Rahmen der Durchsuchung erfolgt ist).

In Regel wird dann der erste Schritt sein, dass der Verteidiger für Sie Akteneinsicht beantragt.

Erst auf Grundlage der Aktenkenntnis durch einen Fachmann kann über das weitere Vorgehen entschieden werden.

Als Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht und Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (Fernuni Hagen) unterstütze ich Sie gerne in Ihrem Verfahren.

Rufen Sie mich an, schreiben Sie mir eine E-Mail oder hinterlassen Sie gleich hier eine Nachricht!

Foto(s): HSP RECHT Raddatz & Leifeld Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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