Steuergünstige Schenkung an Schwiegersohn

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Jenseits der leiblichen Verwandtschaft sind es die Schwiegerkinder, die am häufigsten beschenkt werden.

Größter Störfaktor: Die Schenkungsteuer. Nach dem geringen Freibetrag von 20.000 Euro schlägt sie mehr als deutlich zu Buche und steigert sich von 15 % bis zum Maximalsatz von 43 %.

Was tun? Findige Juristen haben eine Steuervermeidungsstrategie entwickelt, die der Bundesfinanzhof jetzt bestätigt hat. Es geht um die sogenannte Kettenschenkung.

Beispiel: Den Eltern gehört ein schmuckes kleines Hausgrundstück in Münchens Süden zu je ½ mit einem Wert von 800.000 Euro. Sie wollen es ihrer Tochter und deren Ehemann schenken. Die Enkelkinder sollen doch in einer angemessenen Umgebung aufwachsen.

Bei einer unmittelbaren Schenkung des hälftigen Miteigentumsanteils (Wert: 400.000 Euro) an den Schwiegersohn würden satte 95.000 Euro Schenkungsteuer fällig (400.000 Euro - Freibetrag 20.000 Euro = 380.000 Euro * 25 % = 95.000 Euro).

Schenkte jeder dem Schwiegersohn ¼ Miteigentumsanteil (Wert: 200.000 Euro), würde Steuer anfallen in Höhe von 72.000 Euro (200.000 Euro - Freibetrag 20.000 Euro = 180.000 Euro * 20 % * 2 = 72.000 Euro). Schon besser, aber noch nicht gut.

Folgendermaßen kann die Steuer insgesamt gespart werden:

Die Eltern übertragen ihren Hausanteil zunächst an die Tochter. Die Schenkung bleibt steuerfrei, weil die Tochter einen Freibetrag von 400.000 Euro gegenüber jedem Elternteil hat.

Anschließend überträgt die Tochter einen Anteil von ½ (Wert: 400.000 Euro) an ihren Ehemann. Auch dabei fällt keine Steuer an. Der Ehemann hat gegenüber der Ehefrau einen persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 18.07.2013 - II R 37/11) darf mit der Schenkung an die Tochter nicht die Auflage verbunden sein, dass sie an den Schwiegersohn weiter schenkt. Sonst läge eine Schenkung der Schwiegereltern vor. Die Tochter soll mit dem geschenkten Grundstück tun und lassen, was sie will. Dann macht es nichts aus, wenn die Eltern wissen, dass die Tochter das Grundstück zum Teil gleich an ihren Ehemann weiterschenkt.

In diesem Fall muss nicht einmal eine so genannte „Schamfrist" zwischen der Elternschenkung und der Ehegattenschenkung eingehalten werden. Die Tochter darf sofort - aber durch separat beurkundeten Vertrag - das Grundstück an ihren Ehemann weiterschenken. Ein Gestaltungsmissbrauch ist darin nicht zu sehen.

Nur die Sache ist verloren, die man aufgibt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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