Schenkung Spanien
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Schenkung in Spanien, Begrenzung durch spanisches Pflichtteilsrecht
Eine Schenkung in Spanien kann sich nach deutschem oder spanischen Schenkungsrecht richten. Dies ist zunaechst festzulegen.
Desweiteren ist auch das Erbrecht zu bestimmen, da das spanische Erbrecht auch fuer die Schenkung beschraenkende Regelung hat.
Sollte eine spanische Immobilie von einem steuerlich Nichtansaessigen (Ansaessig in Deutschland) in Spanien verschenkt werden, dann kann sich die Schenkungsurkunde auch nach deutschem Schenkungsrecht richten, jedoch die formelle Umsetzung mit Eintragung in das spanische Grundbuch richtet sich in jedem Falle nach dem spanischen Recht. Ebenso ist in Spanien die Schenkungssteuererklaerung abzugeben, zu pruefen ist im Einzelfall, ob auch in Deutschland die Schenkungssteuererklaerung abzugeben ist. (Uebersteigung der Freibetragsgrenze)
Beispiel fuer die Nachteile des spanischen Schenkungs und Erbrechts: Schenkung des gesamten Vermoegens an ein von 2 Kindern.
Verteidigung fuer das benachteiligte Kind: Klage auf Schenkungsreduzierung (accion de reduccion)
Nach dem spanischen Schenkungsrecht und Erbrecht kann eine Schenkung niemals uebersteigen, was einem pflichtteilsberechtigten Erben zum Nachteil der anderen Erben nicht auch durch sein Erbrecht zusteht.
Mit anderen Worten haben zwei Kinder gegenueber ihrem Vater jeweils ein Drittel als Pflichtteilsrecht und ein Kind kann nicht den gesamten Nachlass vorab geschenkt erhalten, so dass das andere Kind beim Tode des Vaters nichts mehr erhalten wuerde.
Dem geschaedigten Kind steht ein Klageanspruch auf die Reduzierung der Schenkung zu.
Hierzu muss das Kind beim Todesfall des Vaters Auskunft ueber alle Schenkungen zu Kindern und Dritten erhalten, um dann zu berechnen, welcher Nachlass und welcher 1/3 Nachlass ihm beim Tode wertmaessig zugestanden haette.
Nach Art.654 ff (spanisches Zivilgesetzbuch) sind die Pflichtteilsberechtigten klageberechtigt. Anders als im deutschen Erbrecht, in dem ein Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten in notarieller Urkunde moeglich ist, gibt es diesen Pflichtteilsverzicht im spanischen Erbrecht nicht. Folglich ist der Erblasser zu Lebzeiten gut beraten, wenn er Schenkungen unter den pflichtteilsberechtigten Kindern gleichermassen ausfuehrt.
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