steuerliche Auswirkungen bei Widerruf des Darlehensvertrages

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Worum geht es ?

Im Rahmen der von uns vertretenen Mandate in Widerrufsfällen - Darlehensverträge betreffend, ergeben sich in der Regel, bei erfolgreichem Widerruf, Ansprüche des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber.

Hierbei ist es so, dass die Rückabwicklungsleistung, bei erfolgreichem Widerruf, sowohl auf Seiten des Darlehensnehmers also auf Seiten des Darlehensgebers, berechnet werden. Wir vertreten ausschließlich Darlehensnehmer, sodass die Rückabwicklungsleistungen des Darlehensnehmers u.a. im Nutzungsersatz (bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen 2,5 % über dem Basiszinssatz) bestehen und in dem Kapitaldienst, der geleistet wurde. In der Regel wird prozessual die Aufrechnung erklärt, mit den Ansprüchen aus Rückabwicklung, die der Bank/Darlehensgeber zustehen.

Darlehenstechnisch ist es dann so, dass, nach Aufrechnung der Ansprüche unserer Mandanten als Darlehensnehmer mit den Ansprüchen der Bank, in der Regel ein Zahlungsanspruch der Bank bleibt, der jedoch reduziert ist. Anders ausgedrückt, der Widerruf führt dazu, dass der Zahlungsanspruch der Bank tiefer ist, als die im Kontoauszug ausgewiesene Restvaluta.

Nach Widerruf wird in der Darlehensabrechnung der Bank der Nutzungsersatz auf die bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen berücksichtigt. In der Regel behält die Bank von diesem Nutzungsersatzanspruch Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag ein. Begründet wird dieses damit, dass die Bank dazu gemäß § 43 EstG, verpflichtet sei, da der Nutzungsersatz Kapitalertrag darstelle und daher der Einkommensteuer unterliegen würde.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat nunmehr in einem aktuellen Fall im Rahmen der Klage gegen eine Einspruchsentscheidung, der ein Einspruch des Darlehensnehmers gegen den von ihm im Rahmen der Steuererklärung geltend gemachten Rückzahlungsanspruch auf Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag (die einbehalten wurden), positiv zugunsten der Anleger, entschieden.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg geht davon aus, dass derjenige, Einkünfte aus Kapitalvermögen bezieht, der Kapitalvermögen gegen Entgelt zur Nutzung überlässt.

Erfasst sind daher alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für die Kapitalnutzung sind. Dazu gehören Verzugszinsen und Prozesszinsen, die Entgelt für die unfreiwillige Vorenthaltung des dem Steuerpflichtigen zustehenden Kapitals sind. Der Anspruch auf Nutzungsersatz des Darlehensnehmers/Klägers soll jedoch keine Vermögensmehrung aufgrund Kapitalüberlassung darstellen. Das Darlehensverhältnis und die Rückabwicklung sind als eine Einheit zu betrachten. Der Nutzungsersatzanspruch ist ein der interessengerechten Rückabwicklung dienender Berechnungsposten. Steuerrechtlich entfaltet der Widerruf jedoch keine Rückwirkung. Er macht den in der Vergangenheit verwirklichten Sachverhalt in Form der Darlehensgewährung durch die Bank an den Kläger einerseits und die darauf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen des Klägers an die Bank andererseits nicht ungeschehen. Daher hat der Darlehensnehmer auch keinen Ertrag erzielt. Er hat vielmehr mehr gezahlt, als er geschuldet hat.

Daher stellt die Minderung der eigenen Zinslast des Klägers keinen Kapitalertrag dar. Die Minderung der Zinsbelastung wirkt sich allenfalls dann einkommensteuerlich als negative Werbungskosten oder Betriebsausgaben aus, wenn der Darlehensnehmer/Kläger die gezahlten Darlehenszinsen im Rahmen einer Einkunftsart zuvor einkommensmindernd abgezogen hat. Dieses ist beispielsweise dann der Fall, wenn zwar ein Verbraucherdarlehen vorliegt und der Widerruf erfolgreich „durchgeht", jedoch der Darlehensnehmer den Immobilienbesitz beispielsweise vermietet und so Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt.

Wir werden sehen, ob dieses dem BFH standhält. Interessengerecht ist diese Entscheidung. Sie ist auch denklogisch, denn der Kläger/Darlehensnehmer schuldete nicht die zu viel gezahlten Zinsen.

Was ist daraus abzuleiten?

Achten Sie, nach Widerruf Ihres Darlehensvertrages darauf, dass Sie im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung etwaige Positionen, die die Bank von dem Ihnen zustehenden Nutzungsersatz einbehält (Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag), steuerlich geltend machen. Hierfür gibt es die Anlage KAP, die auszufüllen ist und in der die Rückzahlung des einbehaltenen Betrages an Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag geltend gemacht wird.

Sollte das Finanzamt anders entscheiden und dem nicht stattgeben, müssen Sie für eine frist- gerechte Einspruchsentscheidung Sorge tragen. Nur wenn der Bescheid nicht in Rechtskraft erwächst, bleibt Ihr Anspruch auf Rückzahlung bestehen, voraussichtlich jedoch erst nach Entscheidung des BFH. Es ist damit zu rechnen, dass anhängige Rechtsbehelfsverfahren bis zu dieser Entscheidung ausgesetzt werden.

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Anwaltskanzlei BONTSCHEV

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht / Fachanwältin für Steuerrecht

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