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Steuerstrafrecht - Ein Überblick über eine komplexe Materie

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Das Steuerstrafrecht umfasst im weitesten Sinne alle Gesetze, die Sanktionen wegen Verstößen gegen deutsche Steuergesetze androhen. Als Besonderheit handelt es sich bei den jeweiligen Normen um sogenannte Blanketttatbestände. Das bedeutet, dass es sich meist um offene Gesetze handelt, die durch das materielle Steuerrecht ausgefüllt werden. Das bedeutet, dass eine gute Kenntnis des Steuerrechts unabdingbare Voraussetzung für eine effektive Verteidigung ist.

Grundtatbestand des Steuerstrafrechts ist die Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Nach dieser Norm macht sich derjenige strafbar, der über steuerlich erhebliche Tatsachen pflichtwidrig unvollständige oder unrichtige Angaben macht oder die Finanzbehörden über solche pflichtwidrig in Unkenntnis lässt. Ausgangspunkt einer jeden Steuerhinterziehung ist also die Abgabe einer falschen oder unvollständigen Steuererklärung oder das pflichtwidrige Unterlassen einer solchen. Was man unter den Begriffen erheblich und pflichtwidrig versteht, ergibt sich aus den einzelnen Vorschriften des besonderen Steuerrechts (z.B. EStG, UStG).

Der Erfolg der Steuerhinterziehung besteht in einer Steuerverkürzung. Nach § 370 Abs. 4 S. 1 AO sind die Steuern dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Dabei ist auch hier zu beachten, dass die Höhe der Steuerschuld bzw. die Rechtzeitigkeit der Festsetzung nach jeweiligen materiellen Vorschriften des Steuerrechts zu bestimmen ist.

Weitere Steuerstraftaten neben der Steuerhinterziehung sind der Bannbruch nach § 372 AO, der gewerbsmäßige, gewaltsame und bandenmäßige Schmuggel nach § 373 AO, die Steuerhehlerei nach § 374 AO und die Wertzeichenfälschung § 148, § 149 StGB. Darüber hinaus finden sich steuerstrafrechtliche Normen auch im UStG.

Als Sanktionen kommen bei Steuerstraftaten meist Geld- oder Freiheitsstrafen in Betracht, wobei immer die Schadenshöhe ausschlaggebend ist. Generell kann man aus Erfahrung auch sagen, dass in vielen Fällen auch eine Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit bzw. gegen Auflagen in Betracht kommt.

Neben Steuerstraftaten gibt es auch Steuerordnungswidrigkeiten, wie z.B. die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO oder die Steuergefährdung nach § 379 AO.


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