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Steuertipps für Handwerkerkosten

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Wer die Dienste eines Handwerkers beansprucht, kann die Kosten bis zu einem bestimmten Höchstbetrag beim Finanzamt geltend machen. Mit der Steuerreform im Jahr 2008 wurden die Beträge für diese Steuerermäßigung von 600,- Euro auf 1.200,- Euro angehoben. Ein findiger Steuerpflichtiger wollte die höhere Steuerermäßigung bereits für den Veranlagungszeitraum 2008 geltend machen. Doch das Finanzamt erkannte nur einen Betrag in Höhe von 600,- Euro an. Dagegen zog der Steuerzahler vor Gericht.

Das rheinland-pfälzische Finanzgericht hat seine Klage abgewiesen und dem Finanzamt Recht gegeben. Die Steuerermäßigung in Höhe von 1.200,- Euro kann erst für den Veranlagungszeitraum 2009 über die Einkommensteuererklärung beansprucht werden. Bei Ausgaben für Handwerkerdienste aus dem Jahr 2008 bleibt es bei dem Höchstbetrag von 600,- Euro (Urteil v. 26.01.2010, Az.: 3 K 2002/09).

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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