Stilllegung des gesamten Betriebs rechtfertigt ordentliche betriebsbedingte Kündigung

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Arbeitgeber können eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung mit der Stilllegung des gesamten Betriebes rechtfertigen. Die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft stellt aber nur dann eine Betriebsstilllegung dar, wenn sie ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszweckes dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen. Hat der Arbeitgeber einen Betriebsübergang eingeleitet, kann dies zwar der Betriebsstilllegungsabsicht entgegenstehen. Allerdings setzt ein Betriebsübergang oder ein Betriebsteilübergang voraus, dass bei der Betriebsveräußerin eine wirtschaftliche Einheit als Betrieb oder ein Betriebsteil besteht, der unter Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit auf die Betriebserwerberin übergeht. Dies beurteilt sich im Wesentlichen danach, ob ein Übergang materieller Betriebsmittel wie Gebäude, Maschinen und bewegliche Güter sowie ein Übergang von Kunden- und Lieferantenbeziehungen stattfindet und nach wie vor die gleichen Tätigkeiten ausgeübt werden. (vgl. LAG Rheinland Pfalz, 31.01.2013, 11 Sa 408/12 )


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