Störung des Hausfriedens - Wiederholungsgefahr - die Folgen | AG Siegburg 16.03.2013 - 123 C 109/12|

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Das Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme in einem Wohnhaus wird verletzt, wenn von einem Mieter häufige Lärmstörungen nach 22 Uhr verursacht werden.  Wenn der Mieter selbst nach einem Polizeieinsatz uneinsichtig reagiert und lediglich erklärt, dass er in der gemieteten Wohnung machen könne, was er wolle, begründet ein derartiges Miet- und Wohnverhalten eine Wiederholungsgefahr und berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung.

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