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Strafantrag zwingende Strafverfolgungsvoraussetzung

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Der türkische Präsident Erdogan hat über seinen Rechtsanwalt einen Strafantrag gegen Jan Böhmermann bei der Staatsanwaltschaft Mainz wegen Beleidigung nach § 185 StGB gestellt. Dies ist zwingende Voraussetzung für die Strafverfolgung. Doch was genau bedeutet ein Strafantrag genau?

In der Praxis wird Strafantrag meist mit Strafanzeige gleichgesetzt. Doch das ist falsch. Eine Strafanzeige ist nur die Mitteilung an ein Strafverfolgungsorgan, dass man Kenntnis von einem Sachverhalt hat, der möglicherweise eine Straftat darstellt. Dies steht jedem zu und ist auch form- und fristlos möglich.

Geregelt ist der Strafantrag in Deutschland in den §§ 77 bis 77e StGB und § 158 StPO.

Ein wirksamer Strafantrag ist zwingende Strafverfolgungsvoraussetzung bei einem absoluten Antragsdelikt. Hierunter fällt der Hausfriedensbruch oder die Beleidigung. Es gibt allerdings auch relative Antragsdelikte wie z.B. die Körperverletzung nach § 223 StGB. Hier kann die Staatsanwaltschaft tätig werden ohne Strafantrag, wenn sie das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.

Ob ein Delikt Antragsdelikt ist oder nicht, ergibt sich aus dem Gesetz. Fehlt es an einem Hinweis auf die Antragspflicht, so handelt es sich um ein Offizialdelikt, das von Amts wegen verfolgt werden kann.

Antragsberechtigt ist in der Regel nach § 77 StGB nur derjenige, der durch die Tat verletzt ist. In bestimmten Fällen ist das Antragsrecht auch vererblich. Bei Amtsträgern (z.B. bei Polizeibeamten) kann den Antrag gemäß § 77a StGB auch der Dienstvorgesetzte stellen. Bei Geschäftsunfähigkeit bzw. beschränkter Geschäftsfähigkeit des Verletzten ist der gesetzliche Vertreter antragsberechtigt

Nach § 158 Abs. 2 StPO kann der Antrag bei der Staatsanwaltschaft, der Polizei oder einem Gericht schriftlich gestellt oder bei der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht zur Niederschrift gegeben werden.

Die Frist zur Stellung eines Strafantrags beträgt drei Monate. Sie nach § 77b StGB beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Antragsberechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt.

Der Strafantrag kann auch nach § 77d Abs. 1 S. 1 StGB bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zurückgenommen werden, § 77d Abs. 1 S. 1 StGB. Zu beachten hierbei ist jedoch, dass er gemäß § 77d Abs. 1 S. 3 StGB dann nicht mehr erneut gestellt werden kann.


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