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Strafantrag - was Sie wissen und beachten müssen!

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Strafantrag - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten

  • Ein Strafantrag ist das Verlangen einer Person, dass einer bestimmten Straftat durch die Staatsanwaltschaft nachgegangen wird.
  • Im Unterschied zur Strafanzeige kann der Strafantrag nicht von jedermann gestellt werden, sondern lediglich vom Opfer der Straftat oder seinen gesetzlichen Vertretern.
  • Strafantragspflichtig sind nur bestimmte Delikte, sogenannte Antragsdelikte.
  • Ist man Opfer einer solchen Tat geworden, hat man drei Monate Zeit, um Strafantrag zu stellen.
  • Ein Strafantrag kann im Gegensatz zur Strafanzeige zurückgezogen werden, bis das Strafverfahren beendet ist.

Was ist ein Strafantrag?

Ein Strafantrag ist der Wunsch einer Person, dass eine bestimmte Straftat strafrechtlich verfolgt wird. Geregelt ist er im Strafgesetzbuch (StGB) und in der Strafprozessordnung (StPO). Konkret in den § 77 bis 77e StGB und in § 158 StPO.

Strafantrag muss man binnen drei Monaten schriftlich stellen oder bei der Polizei, einem Amtsgericht oder der Staatsanwaltschaft zu Protokoll geben. Er kann gegen einen bestimmten Verdächtigen oder gegen Unbekannt gestellt werden und muss im Anschluss unterzeichnet werden. Der Strafantrag ist von der Strafanzeige abzugrenzen.

Wie unterscheiden sich Strafantrag und Strafanzeige?

  • Es gibt Delikte, die durch den Staat von Amts wegen verfolgt werden und solche, die lediglich auf Antrag des Opfers bestraft werden. Für diese Antragsdelikte, zu denen Beleidigung und Hausfriedensbruch zählen, ist ein Strafantrag erforderlich. Für Erstere genügt die Strafanzeige, mit der man die zuständigen Behörden nur davon in Kenntnis setzt, dass eine Straftat verübt wurde.
  • Während man mit einer Strafanzeige also nur einen strafbaren Sachverhalt meldet, verlangt man mit einem Strafantrag ausdrücklich, dass es zu einer Strafverfolgung kommt.
  • Es ist also nur dann möglich, Strafantrag zu stellen, wenn man selbst Opfer einer Straftat wurde. Lediglich die gesetzlichen Vertreter eines Opfers, z. B. die Eltern eines minderjährigen Kindes, bilden hier eine Ausnahme. Strafanzeige darf dagegen jeder stellen, auch wenn er sich nur als Zeuge Informationen über eine Straftat angeeignet hat.

Bis wann muss man einen Strafantrag stellen?

Zum Stellen eines Strafantrags, hat man lediglich drei Monate Zeit. Diese Frist fängt genau dann an, wenn man von der Straftat oder dem Täter Kenntnis erlangt. Dieser Zeitpunkt kann also vom Zeitpunkt der Tat abweichen. Wenn man den Strafantrag zu spät stellt, leiten Polizei und Staatsanwaltschaft lediglich dann Ermittlungen in die Wege, wenn der Straftatbestand auch eine Eröffnung von Ermittlungen aufgrund überwiegenden öffentlichen Interesses zulässt und ein solches vorliegt.

Entstehen bei einem Strafantrag Kosten?

Der Strafantrag kann kostenlos gestellt werden. Kosten können aber verursacht werden, wenn man den Antrag zurückzieht (siehe unten).

Worauf muss man beim Zurückziehen eines Strafantrags achten?

Der Strafantrag kann solange zurückgenommen werden, bis das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Dies ist ein weiterer Unterschied zur Strafanzeige, bei der ein solches Vorgehen generell nicht möglich ist. Einmal zurückgenommen, kann er aber nicht nochmals gestellt werden.

Zudem können durch eine Rücknahme für den Antragsteller Kosten entstehen: Kam es aufgrund des Strafantrags beispielsweise bereits zu einer Gerichtsverhandlung und man entscheidet sich in deren Verlauf den Antrag zurückzunehmen, so muss man womöglich nicht nur den eigenen Anwalt bezahlen, sondern ebenso den der Gegenseite sowie die Gerichtskosten. Auch Verdienstausfälle oder Fahrtkosten aufgrund des Gerichtsverfahrens können dann dem Antragsteller in Rechnung gestellt werden.

Was geschieht nach der Stellung des Strafantrags?

Nach Antragstellung nehmen die Strafverfolgungsbehörden die Ermittlungen auf. Der Antragsteller kann sich jederzeit über den Stand des Verfahrens informieren. Er wird zudem automatisch darüber in Kenntnis gesetzt, ob sich der Anfangsverdacht erhärtet hat und es zu einem Gerichtsprozess kommt oder ob die Ermittlungen eingestellt werden.

Allerdings kann es passieren, dass das Verfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt wird, obwohl es sogar möglich war, den Täter zu überführen. Dazu kann es kommen, wenn die Staatsanwaltschaft nicht zuständig ist, weil der Fall beispielsweise lediglich die persönlichen Interessen des Antragstellers tangiert, jedoch kein öffentliches Interesse. In diesem Fall wird der Antragsteller auf die Möglichkeit einer Privatklage verwiesen.

Foto(s): ©Pexels/EKATERINA BOLOVTSOVA

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