Strafbar wegen fahrlässiger Körperverletzung durch Verkehrsunfall? Ist mein Führerschein gefährdet?

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Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr kommt leider sehr oft vor. Die Folgen sind sowohl für den Geschädigten als auch den Unfallverursacher gravierend. Zwar zahlt Ihr Kfz-Haftpflichtversicherer die Personen- und die Sachschäden. Aber wenn eine Person sich durch Ihr fahrlässiges Verhalten im Straßenverkehr Verletzungen zugezogen hat, kann das strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Sie müssen dann mit einem Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung rechnen.

Wann ist der Tatbestand einer fahrlässigen Körperverletzung erfüllt? 

Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung ist in § 229 StGB geregelt. In der Regel sind die Voraussetzungen einer fahrlässigen Körperverletzung immer dann erfüllt, wenn durch einen Fahrfehler eine Person verletzt wurde. Typische Unfallkonstellationen sind z. B. Übersehen einer roten Ampel und Verletzung einer Person, Trunkenheitsfahrt, Gefährdung des Straßenverkehrs, Nichteinhalten des Abstandes und Verletzung eines Fußgängers oder eines Radfahrers etc.

Hat eine fahrlässige Körperverletzung auch Folgen für meinen Führerschein?

Grundsätzlich droht neben der eigentlichen Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren nach einem Unfall auch die Verhängung eines Fahrverbots. Darüber hinaus wird eine verkehrsunfallbedingte fahrlässige Körperverletzung im Fall einer Verurteilung im Kraftfahrt-Bundesamt (Verkehrzentralregister) in Flensburg mit drei Punkten sanktioniert. Bei dem Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung handelt es sich um ein Antragsdelikt. Aber es kommt sehr oft bei Unfällen mit Personenschaden vor, dass die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse bejaht. Die Staatsanwaltschaft verfolgt eine Straftat immer dann vom Amts wegen, wenn schwere Verletzungsfolgen eingetreten sind oder einschlägige Vorstrafen bei dem Beschuldigten bestehen.

Muss ich bei einer fahrlässigen Körperverletzung mit einem Bußgeldbescheid rechnen? 

Sollte der Geschädigte keinen Antrag auf Strafverfolgung wegen Strafbarkeit nach § 229 StGB gestellt und die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung verneint haben, wird die Staatsanwaltschaft die Akte an die Bußgeldstelle übersenden. Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr wird dann durch die Bußgeldstelle mit einem Bußgeld und drei Punkte in Flensburg geahndet. Allerdings kann keine pauschale Aussage über die Höhe der Geldbuße getroffen werden. Diese wird im Einzelfall durch die Bußgeldstelle und – falls man gegen den Bußgeldbeschein Einspruch erhoben hat – durch das Gericht festgesetzt. Die Höhe der Geldbuße hängt von mehreren Faktoren, wie der Schwere der Verletzungen und vor allem Schwere des Vergehens bzw. dem Verstoß gegen die Straßenordnung, ab. 

Fazit

Ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung hat nicht nur die oben genannten belastenden Folgen für Sie, sondern vor allem ist dadurch ihr Führerschein gefährdet. Nach § 32 BZRG werden zudem ausschließlich Geldstrafen (Urteil oder Strafbefehl) von mehr als insgesamt 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen (Vorstrafe) von mehr als 3 Monaten in das Führungszeugnis aufgenommen. In der Umgangssprache gilt man unterhalb dieser Grenze als nicht vorbestraft. 

Ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung sollten Sie aufgrund dieser gravierenden Folgen auf keinen Fall auf die leichte Schulter nehmen, sondern sofort einen auf das Strafrecht und Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen. 

Wer zahlt die Anwaltskosten?

Sollte die Staatsanwaltschaft oder das Gericht das Strafverfahren gegen Sie einstellen, wird Ihre Verkehrsrechtschutzversicherung die Rechtsanwaltsgebühren für Sie übernehmen. Sollte es zu einem Freispruch kommen, dann muss die Staatskasse grds. die Rechtsanwaltskosten tragen. Gerne berate ich Sie über die Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten. 

Rechtstipp eines guten Strafverteidigers & Fachanwalt für Verkehrsrecht

Wenn Ihnen eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird, machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Vermeiden Sie auch ein Teilgeständnis. Am besten teilen Sie den Polizeibeamten mit, dass Sie einen Verkehrsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen. Dann werden die Polizeibeamten Sie sicherlich mit ihren Fragen in Ruhe lassen. Wer eine Verkehrsstraftat begangen hat, muss damit rechnen, dass das Gericht ihm die Fahrerlaubnis auch schon vor dem Strafurteil nach § 111a StPO einziehen kann. Dies ist allerdings bei einer fahrlässigen Körperverletzung nur bei schweren Verletzungen oder fahrlässiger Tötung, insbesondere bei einer Trunkenheitsfahrt, der Fall. Deshalb ist es äußert wichtig, dass Ihr Anwalt vor der eventuellen Einlassung einen Antrag auf Akteneinsicht stellt und sodann mit Ihnen die Sach- und Rechtlage eingehend erörtert.

Ein guter Strafverteidiger und Fachanwalt für Verkehrsrecht verfolgt folgende Ziele

Das Ziel eines guten Strafverteidigers und eines Fachanwalts für Verkehrsrecht ist, dass die Sache nicht vor dem Gericht landet, da diese mit weiteren Kosten und unangenehmen Konsequenzen für den Mandanten verbunden ist. Aufgrund meines Verteidigungsgeschicks und jahrelanger Berufserfahrung als Strafverteidigerin und Fachanwältin für Verkehrsrecht werde ich versuchen, eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Sie bereits bei der Staatsanwaltschaft zu erreichen. Ob eine Einstellung des Strafverfahrens oder ein Freispruch infrage kommt, lässt sich erst nach Akteneinsicht sicher sagen.

Rufen Sie mich an, ich helfe Ihnen gerne weiter.

Rechtsanwältin Jacqueline Ahmadi

Strafverteidigerin und Fachanwältin für Verkehrsrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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