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Strafbare Computersabotage durch Störung von Internetportalen

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Das Landgericht Düsseldorf hat mit einem Urteil vom 22.03.2011, Aktenzeichen: 3 KLs 1/11, entschieden, dass derjenige, der Unternehmen erpresst und deren Internetseiten zwecks Drohung lahm legt, eine Erpressung in Tateinheit mit Computersabotage begeht.

Im vorliegenden Fall hatte der Angeklagte selbst regelmäßig Pferde- und Fußballwetten betrieben. Da er täglich ausgiebig das Internet nutzte und enormen Spaß an der Auslotung der damit verbundenen technischen Möglichkeiten hatte, entschied er sich (zunächst aus Spaß) gewinnbringend auszutesten, wie gut der Schutz einzelner Webseiten ist und ob er ihn durchbrechen kann. So kam ihm die Idee, mittels eines sogenannten Bot-Netzes die Webseiten einzelner Pferdewetten-Anbieter lahm zu legen, falls sie nicht auf seine Erpressungen eingehen würden.

Dafür mietete er Server bei einem russischen Provider an und richtete E-Mail-Adressen ein. Er nahm Kontakt zu sieben Firmen auf, die eine Plattform für Pferdewetten im Internet unterhielten. Da er wusste, dass die Monate Juli bis August wegen des jährlich in dieser Zeit stattfindenden Hamburg-Derby sowie den Pferde-Renntagen in Baden-Baden zu den umsatzstärksten Wettmonaten zählen, begann er mit seiner Erpressung im Juli 2010.

Das Landgericht Düsseldorf verurteilte den Angeklagten schließlich zu 2 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe. Die Kammer wertete die Taten als gewerbsmäßige Erpressung in Tateinheit mit vollendeter gewerbsmäßiger Computersabotage. Durch die ausgeführten DDos-Attacken habe er Daten in der Absicht übermittelt, den betroffenen Firmen einen Nachteil zuzufügen und dadurch deren Datenverarbeitung deren Online-Wettportale, die für die betroffenen Firmen von einigem Wert waren, gestört.


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