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Graffiti: echte Kunstwerke oder strafbare Schmierereien?

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Die hässlichen grauen Telefonkästen, die überall in der Stadt zu finden sind, können jetzt unter bestimmten Umständen ganz legal mit bunten Graffiti verschönert werden. Das hat die Telekom vor wenigen Tagen in ihrem offiziellen Blog bekannt gegeben.

Zuvor aber muss eine Genehmigung eingeholt werden. Interessenten sollen dafür Informationen zum Standort und Zustand des Kastens sowie eine Skizze des geplanten Graffiti per E-Mail einreichen. Kommerzielle Werbung, politische oder religiöse Motive sind nicht zugelassen.

Eine Vergütung sollen die Sprayer für ihre Werke nicht erhalten – dafür riskieren sie aber auch keine Strafe und keine Schadenersatzforderungen. Sprayern drohen nämlich, sofern sie sich ungenehmigt auf fremdem Eigentum verewigen, strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen.

Strafbarkeit von Graffiti

Eine Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) liegt vor, wenn vorsätzlich eine fremde Sache rechtswidrig beschädigt oder zerstört wird. Aber „beschädigen“ Graffiti die besprühte Sache? Ja, sagte bisher die Rechtsprechung, jedenfalls dann, wenn sich die Farbe so mit dem Untergrund verbindet, dass sie sich nicht mehr einfach ablösen lässt, ohne die Oberfläche zu beschädigen.

Mit dem Ziel, für mehr Klarheit in diesem Bereich zu sorgen, wurde vor einigen Jahren § 303 Abs. 2 StGB eingeführt. Danach steht schon die Veränderung des Erscheinungsbildes einer fremden Sache unter Strafe, soweit sie nicht nur unerheblich oder vorübergehend ist.

Ungenehmigte Graffiti auf fremden Objekten sind jedenfalls nach dieser neuen Gesetzesnorm regelmäßig strafbar. Allerdings werden Verstöße nur verfolgt, wenn der geschädigte Eigentümer einen Strafantrag stellt oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

Bis zu drei Jahre Freiheitstrafe

Sprayern, die erwischt werden, droht dann eine Geldstrafe oder Freiheitstrafe bis zu zwei Jahren. Bei gemeinschädlicher Sachbeschädigung nach § 304 StGB, beispielsweise von Grab- oder Denkmälern sowie öffentlich ausgestellten Kunstwerken, drohen sogar bis zu drei Jahre Gefängnis. In beiden Fällen ist bereits der Versuch strafbar.

Wer sich zum Sprayen unbefugt in ein Gebäude oder in gesperrte Bereiche eines Bahnbetriebsgeländes begibt, um dort abgestellte Züge zu besprühen, begeht obendrein noch einen Hausfriedensbruch. Dafür drohen nach § 123 StGB Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.

Die gleichen Straftatbestände gelten auch schon für Jugendliche ab 14 Jahren – lediglich beim Strafmaß beziehungsweise der Art der Sanktionen bietet das Jugendstrafrecht weitere Spielräume. Es drohen Erziehungsmaßregeln zum Beispiel in Form von Weisungen, Verwarnungen, Arbeitsauflagen, ein Arrest von bis zu vier Wochen oder eine Jugendstrafe.

Schadenersatz gegen Sprayer

Neben den strafrechtlichen Konsequenzen drohen Sprayern auch zivilrechtliche Schadenersatzforderungen. Je nachdem, wo sich die Graffiti befinden, kann das beispielsweise ein Überstreichen der kompletten Hauswand umfassen und daher ordentlich ins Geld gehen.

Bei anderen Objekten kommt eine mehr oder weniger aufwendige Entfernung mit Lösungsmitteln in Betracht oder auch der Austausch einzelner Teile oder Abdeckungen. Hinzu kommt unter anderem ein Nutzungsausfall, wenn beispielsweise ein Fahrzeug nicht benutzt werden konnte, weil die Scheiben durch Graffiti verdeckt wurden.

Auf den künstlerischen Wert kommt es weder bei der Strafbarkeit noch beim Schadenersatz an. Stattdessen zählt der Wille des Eigentümers oder gegebenenfalls der eines anderen Berechtigten, ob – und wenn ja, in welcher Form – seine Hauswand, sein Fahrzeug oder eben sein Telefonkasten Graffiti tragen soll oder nicht.

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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