Strafbarkeit von „heimlichen“ Bild- und Tonaufnahmen

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Mit fast jedem Handy ist es heute möglich, ohne größere Probleme Sprachaufnahmen, Fotos oder Videos herzustellen. Es gibt sogar Apps, die automatisch alle Telefonate mitschneiden. Diese technischen Möglichkeiten verführen dazu, sie auch einzusetzen, beispielsweise in privaten oder intimen Situationen, sind aber aus strafrechtlicher Sicht äußerst problematisch.

Sind „heimliche“ Ton- oder Bildaufnahmen strafbar?

Grundsätzlich ist das Anfertigen jeglicher Tonaufnahmen von jemand anderem ohne dessen Zustimmung strafbar und erfüllt den Straftatbestand des § 201 StGB. Dies gilt, unabhängig vom Inhalt des Gesprochenen, das auch ganz banaler Natur sein kann, für alle unbefugten Aufnahmen des gesprochenen Wortes in nichtöffentlichen Sprechsituationen.

Bildaufnahmen hingegen, die ohne Zustimmung des Betroffenen hergestellt werden, stehen nur dann gem. § 201a StGB unter Strafe, wenn sich die abgebildete Person in bestimmte „nichtöffentliche“ Räumlichkeiten zurückgezogen hat und durch die Aufnahme ihr höchstpersönlicher Lebensbereich verletzt wird. Videos zählen je nachdem, ob sie auch akustisch aufzeichnen als Ton- bzw. Bildaufnahme.

Hinzukommt, dass es auch strafbar ist, solche unbefugten Bild- oder Tonaufnahmen zu gebrauchen oder Dritten zugänglich zu machen, beispielsweise indem sie per Messaging-App geteilt oder ins Internet gestellt werden.

Der Gesetzgeber sieht in diesen Fällen Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren für Ton- und bis zu zwei Jahren für Bildaufnahmen vor.

Sind Ton- oder Bildaufnahmen zur Aufklärung einer Straftat erlaubt?

Unbefugte Aufnahmen erfüllen grundsätzlich auch dann die Straftatbestände der §§ 201, 201a StGB, wenn sie der Beweissicherung einer (möglichen) Straftat dienen sollen. Dass dies so ist, lässt sich gut nachvollziehen, wenn man sich vor Augen führt, dass auch der Staat zur Aufklärung einer Straftat nur unter ganz bestimmten und engen Voraussetzungen zu heimlichen Ton- oder Bildaufnahmen befugt ist. Und wenn dies für den Staat gilt, muss dies für den Bürger erst recht gelten.

In bestimmten Einzelfällen können heimliche Ton- oder Bildaufnahmen aber gerechtfertigt oder entschuldigt und damit nicht strafbar sein. Das private Interesse, sich für die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche ein Beweismittel zu sichern, rechtfertigt unbefugte Aufnahmen allerdings nicht. Etwas anderes kann im Einzelfall gelten, wenn es um die Aufklärung einer besonders schwerwiegenden Straftat geht. Die Staatsanwaltschaft bzw. der Richter müssen dann abwägen, ob die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes bzw. des Privatlebens ausnahmsweise durch das Interesse an der Dokumentation eines rechtswidrigen Angriffs überwogen wird. Wie eine solche Abwägung ausgeht, ist schwer vorherzusagen. Somit besteht auch in solchen Fällen die Gefahr einer Strafverfolgung ausgesetzt zu werden.

Können heimliche Ton- oder Bildaufnahmen als Beweismittel dienen?

Ton- oder Bildaufnahmen, die unbefugt hergestellt wurden, sind im Zivilprozess grundsätzlich als Beweismittel unzulässig. Etwas anderes gilt, wenn die Gegenseite in die Verwendung einwilligt. Ansonsten kann nur in besonderen Einzelfällen eine Güter- und Interessenabwägung dazu führen, dass die unbefugten Aufnahmen als Beweis gerichtlich zugelassen werden. Allein das Interesse, ein Beweismittel zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche zu schaffen, genügt für eine Ausnahme nicht.

Im Strafverfahren unterliegen solche Aufnahmen unter Umständen, aber nicht zwangsläufig einem Beweisverwertungsverbot. Auch hier bedarf es einer Abwägung, ob das Recht des Betroffenen am gesprochenen Wort bzw. Bild oder das Interesse an der Strafverfolgung überwiegt, was insbesondere bei schweren Straftaten der Fall ist.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass auch Ton- oder Bildaufnahmen entgegen einer weit verbreiteten Auffassung kein „ultimativer Beweis“ sind. Sie zeigen immer nur einen Teil eines Geschehens, sind also keineswegs objektiv, sondern zumeist kontextlos und bedürfen daher einer Einordnung, in das, was beispielsweise davor oder danach passiert ist. Daher muss genau abgewogen werden, ob das Einbringen unbefugt getätigter Ton- oder Bildaufnahmen im konkreten Fall zielführend erscheint und es sich „lohnt“, das Risiko einer eigenen Strafverfolgung einzugehen.

In den meisten Fällen reicht Ihre eigene, detaillierte Aussage im Hinblick auf das Tatgeschehen sowie die Benennung von möglichen Zeugen aus. Dies hat zumeist genauso viel, wenn nicht sogar mehr Aussagekraft als Ton- oder Bildaufnahmen und setzt Sie keinem Strafverfolgungsrisiko aus. Lassen Sie sich daher anwaltlich beraten und klären Sie zuvor das Risiko, selbst wegen heimlicher Ton- oder Bildaufnahmen belangt zu werden.

Als Beweismittel sind heimliche Ton- oder Bandaufnahmen daher in der Regel nicht empfehlenswert. Im Einzelfall ist durch einen Anwalt abzuwägen, ob und wann diese als Beweismittel eingebracht werden sollten.


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