Was ist das Gewaltschutzgesetz und wozu dient es?
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Es handelt sich um ein Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen durch das schnelle gerichtliche Hilfe gewährleistet werden soll. Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) greift vor allem in folgenden Fällen:
- Häuslicher Gewalt
- Stalking durch einen Expartner/In
Eine Anwendung kommt nicht nur in Betracht, wenn bereits etwas passiert ist, sondern auch präventiv, wenn Gewalt angedroht wurde.
Anordnungen nach dem GewSchG sind z. B.:
- Verweis aus der gemeinsamen Wohnung
- Verbot die Wohnung der verletzten Person zu betreten
- Verbot, sich in einem gewissen Umkreis der Wohnung aufzuhalten
- Verbot der Kontaktaufnahme
- Näherungsverbot
Meist gelten die Anordnungen für sechs Monate, sie können aber auch verlängert werden.
Das Gewaltschutzverfahren ist zivilrechtlicher Natur und steht daher neben einem möglichen strafrechtlichen Verfahren.
Wie läuft das Gewaltschutzverfahren ab?
Erforderlich für einen Beschluss sind:
- Ein Antrag bei Gericht;
- Eine eidesstattliche Versicherung der Beeinträchtigungen (Schläge, Bedrohungen etc.);
- Es gilt eine 2-wöchige Antragsfrist, die mit dem letzten Vorfall zu laufen beginnt.
Das Verfahren soll schnellen Schutz bieten und möglichst wenige (abschreckende) Hindernisse für den Antragssteller enthalten. Daher gilt:
- Der Antragsgegner wird im Eilverfahren nicht angehört;
- Es gibt meist keine mündliche Verhandlung.
In aller Regel ergeht ein Beschluss innerhalb kurzer Zeit, teilweise noch am Tag der Antragstellung.
Allerdings kann der Antragsgegner die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Erlass der Anordnung beantragen, um seine Sicht der Dinge zu schildern:
- Diese erfolgt stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit;
- Mögliche Zeugen müssen zwingend direkt zur Verhandlung mitgebracht werden. Sie sollten sich daher frühzeitig um deren Erscheinen bemühen.
- Aufgrund der mündlichen Verhandlung entscheidet das Gericht erneut durch Beschluss.
- Die Parteien haben auch die Möglichkeit sich zu enigen, zum Beispiel auf ein Kontaktverbot.
Was sollte ich tun, wenn ich Adressat eines Beschlusses nach dem GewSchG bin?
Da ein solcher Beschluss gravierende Folgen hat, ist es ratsam einen Anwalt zu kontaktieren. Denn wenn Sie als Antragsgegner gegen eine Anordnung verstoßen, machen Sie sich strafbar:
- Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.
- Eine Bestrafung nach dem Gewaltschutzverfahren wegen Verstoß gegen eine Anordnung ist neben einer strafrechtlichen Bestrafung (z. B. wegen Körperverletzung oder Nachstellung) möglich.
Ein Anwalt kann prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung tatsächlich vorlagen und gegebenfalls gerichtlich gegen den Beschluss vorgehen. Er kann Sie zudem in einem möglicherweise hinzukommenden Strafverfahren vertreten. Gerade im Gewaltschutzverfahren werden Sie nicht automatisch angehört, sodass es besonders wichtig ist gegen den Beschluss vorzugehen, wenn die Vorwürfe nicht zutreffen.
Soll ich als Opfer von Gewalt oder Stalking einen Anwalt beauftragen?
Als Opfer befinden Sie sich regelmäßig in einer seelischen Ausnahmesituation. Es ist meist sinnvoll, sich rechtlich beraten und einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz durch einen Anwalt stellen zu lassen. Dieser kann Ihnen insbesondere helfen, die relevanten Umstände zu dokumentieren, damit ein Antrag erfolgreich ist. Hierfür besteht auch die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen.
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