Strafbarkeit von verbotenen Kraftfahrzeugrennen

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Im Jahr 2017 hat der Deutsche Bundestag den Straftatbestand des § 315d StGB geschaffen, mit welchem Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr unter Strafe gestellt werden. Hintergrund hierfür waren aufsehenerregende Fälle wie der sogenannte Berliner Kudamm-Raser-Fall, bei welchem die Täter mit hochmotorisierten Sportwagen mit Geschwindigkeiten von bis zu 170 km/h (bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h) gefahren waren, dabei eine Vielzahl von roten Ampel überfahren hatten und schlussendlich einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht hatten. Der hierdurch verursachte mediale Aufschrei veranlasste den Gesetzgeber, derartige Verhaltensweisen fortan unter Strafe zu stellen.

In der Praxis der staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit ist aktuell allerdings zu beobachten, dass der neu geschaffene Straftatbestand des § 315d StGB dazu genutzt bzw. missbraucht wird, um alltägliche und mehr oder weniger harmlose Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung nunmehr strafgerichtlich zu verfolgen. So häufen sich beispielsweise Fälle, in denen sich Kraftfahrzeugfahrer bereits bei geringfügigen Überschreitungen der Geschwindigkeitsbegrenzung oder bei Fahrfehlern bei Überholvorgängen einer strafrechtlichen Anklage vor dem Amtsgericht gegenübersehen. Diese geänderte Praxis macht  für die Betroffenen nicht nur einen begrifflichen Unterschied. Denn wohingegen bei einer Sanktionierung derartiger Verhaltensweisen als Ordnungswidrigkeit regelmäßig lediglich ein Bußgeld und gegebenenfalls ein kurzfristiges Fahrverbot drohen, geht es bei einer strafrechtlichen Anklage um sehr viel massivere Sanktionsdrohungen. Konkret kommt schon bei dem Grundfall des verbotenen Kraftfahrzeugrennens im Sinne des § 315d StGB eine Verhängung einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren in Betracht. § 315d Abs. 5 StGB sieht sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren vor. Daneben kann der Führerschein gemäß § 69 StGB dauerhaft entzogen werden. Schlussendlich besteht für die Strafverfolgungsbehörden sogar die Möglichkeit, gemäß § 315f StGB das Kraftfahrzeug des Betroffenen dauerhaft einzuziehen, was insbesondere bei hochwertigeren Kraftfahrzeugen selbstverständlich einen ganz erheblichen Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) darstellt. Nicht unberücksichtigt bleiben darf im Übrigen auch, dass bei einer strafrechtlichen Verurteilung - anders als bei der Verhängung eines Bußgeldes - regelmäßig Eintragungen in das Bundeszentralregister (also in das sogenannte „Führungszeugnis“ drohen), was gerade im beruflichen Bereich - insbesondere bei Bewerbungen - zu gravierenden Problemen führen kann.

Angesichts dieser überaus bedenklichen Entwicklung der staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit ist es ganz entscheidend, sich - wenn der Vorwurf eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens im Raum steht - möglichst frühzeitig effektiv von einem Strafverteidiger verteidigen zu lassen. So werde ich für Sie - gerade auch deshalb, um Sofortmaßnahmen der Staatsanwaltschaft wie die vorläufige Entziehung Ihrer Fahrerlaubnis sowie die Beschlagnahme Ihres Kraftfahrzeugs nach Möglichkeit zu vermeiden - die gegen Sie erhobenen Vorwürfe einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung unterziehen und unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des konkreten Falles darauf hinwirken, dass der Ihnen zur Last gelegte Sachverhalt - soweit überhaupt ein sanktionswürdiges Verhalten vorliegt - möglichst nur nach den Maßstäben des Ordnungswidrigkeitenrechts geahndet wird, um so die deutlich gravierenderen Konsequenzen des Strafrechts umfassend zu vermeiden. Hierbei wird es ein besonderes Augenmerk meiner Tätigkeit sein, der Staatsanwaltschaft und notfalls auch dem Gericht den absoluten Ausnahmecharakter des § 315d StGB nachdrücklich vor Augen zu führen und dadurch einer Ausweitung auf „Allerweltsgeschehen“ im Straßenverkehr entschieden entgegenzutreten.


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