Strafbefehl im Allgemeinen und zu Coronazeiten im Besonderen

  • 6 Minuten Lesezeit

Im Briefkasten lag ein gelber Umschlag? Der Absender ist ein Amtsgericht?

In dem Umschlag ist ein Strafbefehl

Und Sie fragen sich jetzt: Was ist das? Was soll ich tun?

Was ist ein Strafbefehl? Wie kommt es zu einem Strafbefehl?

Salopp gesagt ist ein Strafbefehl so etwas wie ein „Urteil ohne Verhandlung“ – er enthält eine Strafe (in der Regel eine Geldstrafe), die gegen Sie festgesetzt wurde wegen eines bestimmten Delikts, dass Sie begangen haben sollen.

So die Meinung der Staatsanwaltschaft, die nur aufgrund der Aktenlage diesen Verdacht hat. Und so die Meinung des Strafrichters am Amtsgericht, der auf den Antrag der Staatsanwaltschaft den Strafbefehl erlassen hat.

Aber fangen wir am Anfang an.

Durch die Staatsanwaltschaft ist gegen Sie ein Ermittlungsverfahren geführt worden. In diesem Ermittlungsverfahren sind möglicherweise Zeugen vernommen worden. Sie sind als Beschuldigter geladen worden (und haben hoffentlich von Ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch gemacht!). Möglicherweise sind auch weitere (vermeintliche) Beweise gegen Sie ermittelt worden. Die Staatsanwaltschaft ist zu dem Ergebnis gekommen, dass gegen Sie ein sog. hinreichender Tatverdacht besteht. Die Staatsanwaltschaft meint also, dass die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass Sie eine strafbare Handlung begangen haben und verurteilt werden.

Weil die strafbare Handlung, die Sie begangen haben sollen, allerdings im Bereich der sog. minder schweren Kriminalität liegt, hat die Staatsanwaltschaft die Entscheidung getroffen, keine Anklage gegen Sie zu erheben. Die Staatsanwaltschaft meint also, dass eine Hauptverhandlung, in der Zeugen vernommen, weitere Beweise erhoben und bewertet werden, nicht nötig ist. Ihre Akte soll schnell und unkompliziert vom Tisch – es wird also ein Strafbefehl beantragt. Diesen Strafbefehl kann nur der Strafrichter am Amtsgericht erlassen. Tut er dies – kommt er also auch zu dem Ergebnis, dass ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht – erhalten Sie einen Strafbefehl, ganz amtlich zugestellt in dem gelben Umschlag.

Kommen wir zu der Frage, welche Rechtsfolgen, also welche Strafen in einem Strafbefehl gegen Sie festgesetzt werden können – und das sind eine ganze Menge! Und weil es so viele Rechtsfolgen sind, hier nur eine kleine Auswahl:

  • Geldstrafe
  • Fahrverbot
  • Entziehung der Fahrerlaubnis (mit einer Sperre von maximal 2 Jahren)

Hierbei und auch für die Frage, was zu tun ist, ist es hilfreich zu wissen, wie eine Geldstrafe bestimmt wird: sie besteht aus den sog. Tagessätzen und der Höhe der Tagessätze. Die Anzahl der Tagessätze ist die eigentliche Strafzumessung. Vereinfach ausgedrückt: je höher die Anzahl desto höher die Schuld. Die Höhe der Tagessätze soll jetzt die Strafe an die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters anpassen. Auch hier vereinfacht ausgedrückt: verdient ein Täter mehr als ein anderer, so muss er bei einer vergleichbaren Tatschuld auch mehr bezahlen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse werden also berücksichtigt.

Und hier kann ein Problem liegen! Denn: die Strafverfolgungsbehörden wissen nicht, was Sie verdienen! In ihrem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls nimmt der Staatsanwaltschaft also eine Schätzung vor – und das kann für Sie zu einem erheblichen Nachteil führen. Das Gericht soll sich bei der Höhe des Tagessatzes nämlich eigentlich an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen orientieren, maßgeblich soll das durchschnittliche Nettoeinkommen sein.  Im Strafbefehlsverfahren kennt das Gericht dieses aber gar nicht. Denn es gab ja eben keine Hauptverhandlung, in der danach gefragt wurde. Es kennt deswegen auch weitere außergewöhnliche Umstände nicht, die nochmals zu einer Reduzierung in der Höhe führen könnten.

Ein Beispiel:

Im Strafbefehl wird folgende Geldstrafe festgesetzt:

30 TS (Tagessätze) x 30 € (Tagessatzhöhe) = 900 € Geldstrafe.

Das Gericht geht also davon aus, dass Sie einen Betrag in Höhe von 900 € netto verdienen. Vielleicht stimmt das, aber Sie haben weitere Belastungen, die Sie monatlich zu tragen haben (z.B. Unterhaltsverpflichtungen, Schulden) und die zu berücksichtigen sind. Vielleicht stimmt die Annahme aber auch überhaupt nicht und Sie sind Geringverdiener oder Hartz-IV-Empfänger. Dann wäre u.U. eine Tagessatzhöhe von 5 € oder 10 € angemessen. Letzteres würde für das obige Beispiel bedeuten:

30 TS x 10 € = 300 €.

Immer noch viel, aber 600 € weniger!!!

Was kann ich gegen einen Strafbefehl unternehmen?

Einspruch einlegen!!!

Sie können (und sollten!) gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen!

Hierfür ist der am Anfang dieses Artikels erwähnte gelbe Umschlag von entscheidender Bedeutung: auf diesem wird durch den Postzusteller vermerkt, an welchem Datum der Brief in Ihren Briefkasten gelegt wurde. Dieses Datum meint die Zustellung – also den Zeitpunkt, an dem die Frist von zwei Wochen zu laufen beginnt.

Wichtig ist es, dann schnellstmöglich die Ermittlungsakte zu erhalten, um prüfen zu können, wie die Beweislage und damit die Erfolgsaussichten des Einspruchs sind. Denn nach dem rechtzeitigen Einspruch gegen den Strafbefehl wird durch das Gericht ein Hauptverhandlungstermin, also eine mündliche Verhandlung Ihrer Angelegenheit, anberaumt. Hier gelten wiederum Besonderheiten, deren Darstellung diesen Informationsartikel sprengen würde. Sollte die Prüfung der Aktenlage durch einen Anwalt zu dem Ergebnis kommen, dass die Erfolgsaussichten gering sind, kann der Einspruch jederzeit wieder zurückgenommen werden.

Der Einspruch kann jedoch auch, und das ist gerade im Hinblick auf die Tagessatzhöhe im Beispiel weiter oben von enormer Bedeutung, beschränkt werden: und zwar auf die Höhe der Tagessätze. Sie können also isoliert nur die Rechtsfolgen eines Strafbefehls angreifen!

Wenn Sie gegen den Strafbefehl jedoch nicht rechtzeitig Einspruch einlegen, wird dieser rechtskräftig, gilt also wie ein ganz reguläres Urteil. Das gilt es zu vermeiden!

Ein Strafbefehl zu Zeiten der sog. Corona-Pandemie

Ich habe gerade dargelegt, wie ein Strafbefehl zustande kommt. Eine schnelle, unkomplizierte Verfahrenserledigung. Aus Sicht der Strafjustiz.

Aus Sicht des Betroffenen muss das keineswegs der Fall sein, auch das habe ich gerade beschrieben.

In der aktuellen Zeit läuft Vieles „drunter und drüber“. Corona beherrscht uns und unser tägliches Leben. Gerichtsverhandlungen finden in der Regel nicht statt, die Termine werden aufgehoben.

Die Ermittlungsakten auf dem Tisch der Staatsanwaltschaft werden aber nicht weniger. Die Strafakten auf dem Tisch der Strafrichter aber auch nicht. Im Gegenteil: da gerade wegen Corona keine Termine zur Verhandlung über eine Anklage stattfinden häufen sich die aus Sicht der Strafjustiz unerledigten Verfahren. Und der Staatsanwalt hat Zeit, seine Akten zu bearbeiten, denn an zeitraubenden Hauptverhandlungen muss er nicht teilnehmen. Und was gibt es in so einer Situation Effektiveres als einen Strafbefehl? Schnell, lautlos, effizient. Die Akte kommt vom Tisch. Sie wurde bearbeitet. Es lässt sich argumentieren, dass ein Strafbefehl ja auch noch zum Schutz der betroffenen Person dient, denn die Ansteckungsgefahr wird vermindert. Dass das aber so nicht stimmt, habe ich gerade beschrieben. Und viele meiner Verteidigerkollegen schätzen die Situation ganz genauso ein! Außerdem: eine Anklage, die schon in der Welt ist, kann auch wieder zurückgenommen und in einen Strafbefehl umgewandelt werden.

Fazit:

Mehr denn je gilt gerade, Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen! Der Strafbefehl muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Dort steht ausführlich, wie man einen Einspruch einlegen muss. Der Einspruch hat zur Folge, dass der Strafbefehl nicht rechtskräftig wird. Man gewinnt also erstmal Zeit, denn das Gericht wird sich in der aktuellen Lage nicht in einer Hauptverhandlung mit dem Fall beschäftigen.

In dieser Zeit lässt man sich am besten von einem erfahrenen Strafverteidiger beraten!

Gerne berate ich Sie über die Handlungsoptionen, Chancen und Risiken. Ich beantrage Akteneinsicht und zeige Ihnen ganz in Ruhe die Möglichkeiten auf, wie weiter vorgegangen werden kann. Vereinbaren Sie mit mir entweder direkt über meine Mobilfunknummer oder über mein Büro einen Beratungstermin. Sie werden im Anbetracht der aktuellen Situation Verständnis dafür haben, dass ich Ihnen nur einen telefonischen Termin anbieten kann. Aber auch im Rahmen eines Telefonats können wir ganz in Ruhe alle Aspekte besprechen und eine Verteidigungsstrategie erarbeiten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Victoria Grenz

Beiträge zum Thema