Strafbefehl! Was nun?

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Das Strafbefehlsverfahren ist ein Verfahren, dass eine Strafaussetzung ohne Hauptverhandlung und Urteil erlaubt. Die Schuld des Täters muss nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, es genügt ein hinreichender Tatverdacht. Gegenstand eines Strafbefehls kann nur ein Vergehen sein.


Zuständig für den Antrag auf Erlass eines Strafbefehl ist grundsätzlich die Staatsanwaltschaft. Das Gericht hat sodann drei Entscheidungsmöglichkeiten:

1. Es kann den Antrag auf Erlass des Strafbefehls durch Beschluss ablehnen.

2. Das Gericht kann die Hauptverhandlung anberaumen, wenn es Bedenken hat, ohne eine solche zu entscheiden oder wenn es von der rechtlichen Beurteilung abweichen oder eine andere als die beantragte Rechtsfolge festsetzen will.

3. Der antragsgemäße Erlass des Strafbefehls durch das Gericht.

Die häufigste Rechtsfolge ist die Geldstrafe. Zudem besteht die Möglichkeit, im Strafbefehlsverfahren eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu verhängen. Dies ist unter der Voraussetzung zulässig, dass die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird und dass der Beschuldigte einen Verteidiger hat.

Der Strafbefehl muss dem Beschuldigten förmlich zugestellt werden. Gegen den Strafbefehl kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden.

Wird gegen den Strafbefehl kein oder kein fristgemäß zulässiger Einspruch eingelegt, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich.

Wird hingegen rechtzeitig und zulässig Einspruch eingelegt, kommt es zur Anberaumung einer Hauptverhandlung.

Da der Einspruch nach herrschender Meinung kein Rechtsmittel ist, kann das Gericht eine höhere oder eine andere Strafe, eine im nicht enthaltenen Nebenfolge oder auch den Wegfall der im Strafbefehl noch vorgesehenen Strafaussetzung zur Bewährung ausurteilen.

Foto(s): Madelaine Seifert

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