Strafe droht: Fahren mit einem nicht mehr gültigen ausländischen Führerschein!

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Ein Beitrag von Michael Böhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Konstanz

Zahlreiche Verkehrsteilnehmer aus dem Ausland wissen nicht, dass sie mit dem Führerschein aus ihrem Heimatland lediglich ein halbes Jahr lang in Deutschland fahren dürfen, vgl. § 29 Abs. 1 S. 3 FeV. Nur für Fahrer aus der EU und Liechtenstein, Island und Norwegen gilt diese Regelung nicht. Alle anderen – z.B. aus der Ukraine - müssen aktiv werden und gemäß § 31 FeV die Fahrerlaubnis für Deutschland beantragen.

Nach Ablauf der Frist von sechs Monaten: Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG

Wenn nach Ablauf des halben Jahres weiterhin gefahren wird, droht eine Bestrafung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass sich der Fahrer in einem sog. vermeidbaren Verbotsirrtum befindet, wenn er annimmt, dass seine ausländische Fahrerlaubnis weiterhin gilt oder er die Vorschrift überhaupt nicht kannte. Allerdings schützt Unwissenheit nicht vor Strafe.

Verteidiger einschalten und Strafe reduzieren!

Die Verteidigung ist bei diesem Delikt in der Regel auf die Abmilderung der Folgen gerichtet, insbesondere auf die Herabsetzung der Geldstrafe und die Verkürzung der Sperrfrist. Auch reduziert sich der Strafrahmen erheblich, wenn kein Vorsatz, sondern lediglich Fahrlässigkeit nach § 21 Abs. 2 StVG nachgewiesen werden kann.

Somit existieren diverse Ansätze für eine erfolgreiche Verteidigung gegen den Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Als erfahrener Verteidiger bei Verkehrsstraftaten unterstütze ich Sie gerne!



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