Straferlass wegen Legalisierung von Cannabis

  • 2 Minuten Lesezeit

Teillegalisierung von Cannabis – Vollständiger Straferlass?

Die ab dem 01.04.2024 geltenden neuen gesetzlichen Regelungen haben auf das Leben von einer Vielzahl von Personen einen hohen Einfluss. Mit Hilfe der neuen Gesetzeslage und der damit verbundenen Entkriminalisierung von Cannabis wird nicht nur der zukünftige Umgang mit Cannabis neu gestaltet, sondern vielmehr hat der Gesetzgeber das Cannabisgesetz inhaltlich durch eine Amnestie-Regelung ergänzt. Inwieweit diese Amnestie-Regelung einen Einfluss auf (noch nicht) vollstreckte Strafen hat und welche positiven Folgen das für Sie haben kann, darüber klärt Sie Ihr Fachanwalt für das Strafrecht in diesem Artikel auf.


I. Ab wann ist ein vollständiger Straferlass möglich?

Das Gesetz zum Umgang mit Cannabis beinhaltet eine Amnestie-Regelung. Ausgangspunkt hierfür ist Artikel 13 des Cannabisgesetztes, denn darin wird auf die Anwendbarkeit des Artikels 313 des EGStGB verwiesen. Artikel 313 des EGStGB besagt, dass alle noch nicht vollstreckten Strafen zu erlassen sind, wenn die der Strafe zugrunde liegende Handlung nicht mehr strafbar ist. Im Kontext der neuen Regelungen im Umgang mit Cannabis bedeutet das, dass alle Haft- und Geldstrafen, die aufgrund eines Cannabis Vergehens nach altem Recht verhängt wurden, jedoch nach neuem Recht nicht mehr strafbar sind, rückwirkend erlassen werden müssen. Bei einer Haftstrafe werden Sie somit frühzeitig entlassen. Bei einer Geldstrafe wird ihnen mindestens der noch ausstehende, zu zahlende Betrag erlassen.


Beispiel: Wenn Sie mit einer Menge von unter 25 Gramm Cannabis erwischt wurden und Ihnen eine Haft- oder Geldstrafe verhängt wurde, die jedoch noch nicht vollstreckt wurde, muss Ihre Strafe erlassen werden. Denn nach neuem Recht ist der Besitz von maximal 25 Gramm legal, sodass Ihr damaliger Besitz nicht mehr strafbar ist. 


Wenn Ihnen eine Gesamtstrafe aufgrund eines Cannabis Vergehens im Zusammenhang mit weiteren Straftaten (beispielsweise Waffenbesitz, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit…) verhängt wurde, muss Ihr Fall ganzheitlich neu geprüft werden und eine neue Strafe verhängt werden.

Weitere Informationen darüber erhalten Sie in unserem Artikel https://www.anwalt.de/rechtstipps/cannabis-Urteil-aufheben-oder-ändern-224733.html


II. Fazit

Die neuen Regelungen bringen eine Vielzahl von Veränderungen mit sich. Sollten Sie eine nach damaligem Recht verhängte, noch nicht vollstreckte Strafe vorweisen, ist es ratsam, einen Fachanwalt für das Strafrecht zu kontaktieren. Dieser kann Ihnen das weitere Vorgehen in Ihrem Fall spezifisch erklären und Ihnen bei den nächsten Schritten zur Seite stehen. Da zu erwarten ist, dass die Strafjustiz eine enorme Arbeitsbelastung durch die neuen Regelungen erfahren wird, sollten Sie schnellstmöglich reagieren. Damit können Sie den zu erwartenden längeren Bearbeitungszeiten, bis Ihr Fall geprüft wird, entgegenkommen. Gerne stehen Ihnen unsere erfahrenen Strafverteidiger in Ihrem Fall zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns noch heute und vereinbaren Sie ganz einfach einen Termin für ein kostenloses Vorgespräch über https://termin.rechtsanwalt-erhard.de.



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Claus Erhard

Beiträge zum Thema