Straffrei wegen Drogenkonsums - Der Vollrausch (§ 323a StGB)
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Vollrausch gemäß § 323a StGB
Nach dem Konsum von Drogen eine Straftat begehen und wegen Schuldunfähigkeit nach § 20 Strafgesetzbuch (StGB) straffrei davonkommen? Für diesen Fall gibt es den § 323a StGB, der den Vollrausch regelt. Abs. 1 sagt:
„Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tar begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.“
Die Strafe darf nach Abs. 2 jedoch nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.
Landgericht verurteilt wegen Vollrauschs
Auch der Bundesgerichtshof (2 StR 391/21) musste sich in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2021 mit dem Vollrausch nach § 323a Abs. 1 StGB beschäftigen. Im vorliegenden Fall wurde der Angeklagte vom Landgericht Köln wegen vorsätzlichen Vollrauschs zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Er konsumierte vor der Tat Kokain.
Entscheidung des Bundesgerichtshofes
Der Bundesgerichtshof führt in seinem Beschluss aus, dass der Vollrausch dann bedingt vorsätzlich herbeigeführt wird, wenn es der Täter bei dem Genuss von Rauschmitteln für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass er sich dadurch in einen Rauschzustand versetzt, welcher seine Einsichtsfähigkeit jedenfalls erheblich vermindert oder sogar ganz ausschließt. Im Urteil wird jedoch nicht darauf eingegangen, wie sich die berauschende Wirkung beim Angeklagten zeigte. Auch wurde nicht berücksichtigt, dass dieser trotz mehrjähriger Erfahrung nie Probleme mit dem Konsum von Kokain hatte und auch nicht aggressiv wurde. Die Sache bedarf somit neuer Verhandlung, bei der ein möglicher Vollrausch erneut geprüft werden muss.
Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.
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