Strafrahmenverschiebung als Ausweg

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Ein klassischer Sachverhalt bei Strafverteidigungen im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts ist die Beitreibung von Drogengeldern mittels Anwendung von Gewalt, gerne auch unter Verwendung von Waffen oder anderen gefährlichen Werkzeugen im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB.

Es droht eine Strafverfolgung wegen Raubes gemäß § 250 Abs. 2 StGB sowie tateinheitlich gemäß § 30 a Abs. 2 S. 2 BTMG, soweit sich die Tat auf Drogengelder bezieht, die aus dem Handel mit einer nicht geringen Menge Drogen stammen.

In beiden Fällen ist der Mindeststrafrahmen 5 Jahre, eine Freiheitsstrafe auf Bewährung liegt zunächst in weiter Ferne. Das Gesetz gibt allerdings einige Möglichkeiten her, dieses Ziel noch zu erreichen.

Der Verteidiger wird sein Augenmerk zunächst darauf zu richten haben, sowohl bei dem schweren Raub als auch bei der Straftat nach dem BTMG, ob nicht die Voraussetzungen für einen minder schweren Fall vorliegen. Bei dem Raub verschiebt sich der Strafrahmen sodann von 5-15 Jahren zu einem Jahr bis zu 10 Jahren. Der Strafrahmen nach § 30 a Abs. 2 S. 2 BTMG beträgt im minder schweren Fall Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.

Unbedingt zu prüfen ist, ob der Mandant als Täter gehandelt hat oder ob sein Beitrag nur als Beihilfe zu werten ist. Diese Prüfung ist insbesondere erforderlich, wenn, wie nicht selten, mehrere Tatbeteiligte tätig geworden sind und nicht nur ein Einzeltäter. Gemäß § 27 Abs. 2 S. 2 StGB ist die Strafe für den Gehilfen nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern.

Im Zusammenhang mit Drogendelikten ist zu bedenken, dass die Handeltreibenden nicht selten auch selbst Konsumenten sind. Insofern liegt es nahe, zu prüfen, ob nicht vor der Tat der Mandant Drogen konsumiert hat und gegebenenfalls eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zum Zeitpunkt der Tat vorgelegen hat. Nach dieser Norm kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden.

Nicht übersehen werden darf die Möglichkeit des § 46a StGB, der Täter-Opfer-Ausgleich. Gerade wenn tatsächlich Gewalt angewendet worden ist, bietet diese Norm einen weiteren Ansatz, eine Milderung der Freiheitsstrafe gemäß § 49 Abs. 1 StGB zu erreichen. Eindrucksvoll ist eine Entschuldigung des Mandanten vor der Hauptverhandlung, verbunden sowohl mit der Übergabe eines angemessenen Schmerzensgeldbetrages als auch mit der Versicherung, dass das Opfer in Zukunft von dem Mandanten nichts mehr zu befürchten hat.

Die letztgenannte Möglichkeit hat noch den besonderen Charme, dass sie dazu führt, dass durch die Wiedergutmachung des Schadens gleichzeitig ein Umstand geschaffen wird, der als besonderer Umstand im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB gilt, somit bei der Frage, ob eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden kann, Berücksichtigung findet.

Rechtsanwalt Sönke Brandt

Fachanwalt für Strafrecht


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