Straftaten im Straßenverkehr – Teil 2: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Verkehrsunfallflucht)

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Schnell kann es passieren; man ist in Eile und streift (subjektiv unbemerkt) leicht beim Ausparken rückwärts auf einem Parkplatz ein anderes Auto. 

Kurze Zeit später steht die Polizei vor der Tür und will das Auto sehen.

Man ist völlig überrascht und fragt nach dem Grund des Polizeibesuchs. 

Ein Zeuge will beim Ausparken eine Berührung der Fahrzeuge gesehen haben und hat mit seinem Handy die Polizei verständigt.

Das Auto wird in Augenschein genommen und – tatsächlich offenbart sich eine ganz minimale streifende Beschädigung im Bereich des hinteren Stoßfängers. 

Der Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (oft umgangssprachlich auch als „Unfallflucht“ oder „Fahrerflucht“ bezeichnet) wird erhoben.

Oft ereignen sich solche oder ähnlich gelagerte Fälle. Selbstverständlich sind noch viele andere Konstellationen denkbar. 

Was ist zu beachten?

Ein solcher Vorwurf ist durchaus ernst zu nehmen. Im Falle einer Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort durch einen Strafbefehl oder ein Urteil droht dem Ersttäter eine Geldstrafe und ein Fahrverbot bis zu 6 Monaten; in schlimmeren Fällen droht auch ein Entzug der Fahrerlaubnis mit einer Führerscheinsperre von mindestens 6 Monaten.

Es kann sogar noch schlimmer kommen, denn im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung beansprucht die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung nach Zahlung an den Unfallgeschädigten Regress.

Was tun?

Man kann sich selbst verteidigen, mit ungewissem Ausgang. Es passiert immer wieder, dass sich derart Angezeigte „um Kopf und Kragen“ reden und möglicherweise die Folgen dadurch verschlimmern. 

Fazit

Gute Chancen, z. B. auf eine Einstellung des Strafverfahrens ohne Verurteilung bestehen im Falle einer versierten Strafverteidigung

Daher lohnt sich die Einschaltung eines Rechtsanwalts in solchen Fällen oft.

Haben Sie Fragen? Ein Telefonat oder Informationsgespräch über eine mögliche Mandatsübernahme und deren Kosten ist für Sie selbstverständlich kostenfrei!

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Romanus Schlemm


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