Straftaten im Straßenverkehr – Teil 8: Beleidigung im Straßenverkehr

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Ich habe eine Anhörung oder Einladung zur Polizei erhalten wegen angeblicher Beleidigung im Straßenverkehr – was kann ich machen?

Auch im Straßenverkehr kann es zu Beleidigungen kommen.

Oft werden nach entsprechenden Anzeigen von Verkehrsteilnehmern Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung im Straßenverkehr eingeleitet. Die Anzeigenden glauben, im Rahmen der Teilnahme im Straßenverkehr (also auch z. B. beim Einparken, etc.) eine Beleidigung von einem anderen Verkehrsteilnehmer erhalten zu haben. 

Was gibt es denn für Beleidigungsmöglichkeiten im Straßenverkehr?

Hier gibt es diverse „Beleidigungsmöglichkeiten“. Als Beleidigung durch eine Geste (Körpersprache) kommt z. B. in Betracht:

  • Stinkefinger oder Vogel zeigen
  • „Scheibenwischer“ zeigen (Hin- und Her – Bewegung der Hand vor dem Kopf – wie ein Scheibenwischer)
  • „Arschloch-Symbol“ (Mit dem Daumen und dem Zeigefinger einen Kreis bilden und provokativ in Richtung der anderen Person zeigen) 

Selbstverständlich sind auch Beleidigungen durch Worte möglich (wie z B. „blöde Sau“, „Schlampe“, „Wichser“, „Arschloch“, „ F... dich“, und ähnlich)

Und wenn ich unschuldig bin?

Auch wenn man tatsächlich wirklich nichts gemacht hat, der Anzeigenerstattende sich aber ganz sicher ist, z. B. eine gegen ihn gezeigte Beleidigungsgeste als solche gesehen zu haben und auch eine entsprechende Aussage überzeugend vor Gericht bringt, kann es zu einer Verurteilung kommen, wenn das Gericht dem Zeugen glaubt. 

Welche Strafe droht? 

Bei einer Verurteilung droht einem „Ersttäter“ eine Geldstrafe von ca. 10 - 30 Tagessätzen. Bei einem Nettoeinkommen von € 2000,- könnte z. B. eine Geldstrafe von € 600,- bis knapp € 2.000,- ausgeurteilt werden. 

Durch versierte Verteidigung lässt sich oft eine Einstellung des Verfahrens erreichen, ohne dass es zu einer Gerichtsverhandlung kommt. Daher ist die Einschaltung eines entsprechend spezialisierten Rechtsanwalts zur Verteidigung empfehlenswert.

Haben Sie Fragen? Ein Telefonat oder Informationsgespräch mit einer Ersteinschätzung der Erfolgsaussicht in der Verteidigung ist für Sie selbstverständlich kostenfrei!

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Romanus Schlemm


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