Straftaten im Zusammenhang mit der Wirecard AG

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Was ist passiert?

Die Wirecard AG (Wirecard) sieht sich seit Jahren Vorwürfen ausgesetzt, die Bilanzen nicht ordnungsgemäß auszuweisen bzw. diese zu fälschen. Die britische Tageszeitung Financial Times (FT) hat hierauf in einigen Berichten hingewiesen. Insbesondere ab Anfang 2019 mehrten sich die Vorwürfe. Wirecard wird unter anderem folgendes vorgeworfen:

  • Fingierte Umsätze (Third Party Acquiring, insbesondere auf den Philippinen),
  • zu hohe Kaufpreise von Gesellschaften zur Bereicherung von Managern, 
  • falsch ausgewiesene Kredite (MCA-Geschäft)
  • Kreislaufbuchungen (Round-Tripping) über Gesellschaften in den Vereinigten Arabischen Emiraten, den Philippinen und Singapur.

Die Wirecard-Aktie verzeichnete aufgrund der erhobenen Vorwürfe und Unregelmäßigkeiten vermehrt erhebliche Kursverluste. Bis zuletzt wurden diese Vorwürfe in der Öffentlichkeit immer wieder abgestritten. Wirecard gab aufgrund der immer lauter werdenden Kritik einen Auftrag zur unabhängigen Untersuchung und zu einem Sondergutachten. Die Veröffentlichung dieses Gutachtens zur Sonderprüfung wurde immer wieder verschoben.

Mit Veröffentlichung Ende April 2020 brach der Kurs der Wirecard-Aktie immer weiter ein. Die Vorwürfe konnten in dem Gutachten nicht vollständig ausgeräumt werden. Die Prüfer bemängelten, dass sie nicht alle Unterlagen einsehen konnten und sprachen von „Untersuchungshemmnissen“.

Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG konnte beispielsweise keine fundierten Aussagen zu der Höhe und der Existenz von Umsatzerlösen aus sogenannten TPA-Geschäftsbeziehungen treffen. Der Grund hierfür seien Mängel in der internen Organisation bei Wirecard sowie der fehlenden Bereitschaft von Partnerfirmen, umfassend und transparent mitzuwirken. Zahlungen in Höhe von einer Milliarde Euro auf Treuhandkonten konnten nicht gänzlich nachvollzogen werden.

Am 18. Juni 2020 wurde der Veröffentlichungstermin für den Jahres- und Konzernabschluss 2019 nochmals verschoben. Der Abschlussprüfer Ernst & Young (E&Y) habe Wirecard darüber informiert, dass über die Existenz von Bankguthaben auf Treuhandkonten in Höhe von insgesamt 1,9 Milliarden Euro (dies entspricht in etwa einem Viertel der Bilanzsumme des Konzerns) noch keine ausreichenden Prüfungsnachweise zu erlangen waren. Es bestünden des Weiteren Hinweise darauf, dass unrichtige Saldenbestätigungen zu Täuschungszwecken vorgelegt wurden. Der Aktienkurs brach darauf hin weiter enorm ein.

Welche Straftaten kommen in Frage?

Die Staatsanwaltschaft München gab bekannt, dass sie „alle in Betracht kommenden Straftaten“ prüfen werde. Doch welche Straftaten könnten dies beispielsweise sein?

Zunächst kommt § 331 Nr. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) in Betracht. Dort ist geregelt, dass sich derjenige strafbar macht, der als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrates einer Kapitalgesellschaft die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft in der Eröffnungsbilanz, im Jahresabschluss oder im Lagebericht unrichtig wiedergibt oder verschleiert. Die mögliche Strafe ist in diesem Fall Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Beispiele für Bilanzfälschungen sind:

  • Ausweis nicht nachvollziehbarer Außenstände zum Nennwert,
  • Einstellen nicht bestehender Beträge,
  • Einstellen von zukünftig erst entstehenden Kaufpreisforderungen,
  • Verschleiern oder unter den Tisch fallen lassen von Bilanzposten,
  • willkürliche Über- und Unterbewertungen.

Neben der Strafbarkeit der Bilanzfälschung besteht bei einer Bilanzfälschung auch die Möglichkeit der Ahnung nach den Bankrottstraftaten (siehe §§ 283 ff. StGB). Nur bei Einstellung der Zahlungen des Buchführungs- und Bilanzierungspflichtigen oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. der Abweisung mangels Masse (§ 283 Abs. 6 StGB) kommt danach eine Bestrafung in Betracht. Nach neuesten Meldungen hat Wirecard heute am 25.06.2020 Insolvenz angemeldet.

Des Weiteren könnte eine Marktmanipulation vorliegen. Gegen den ehemaligen Vorstandschef Markus Braun und seine Kollegen in der Unternehmensspitze wird wegen des Verdachts ermittelt, zweimal für die Anleger irreführende Informationen (Ad-Hoc-Meldungen) veröffentlicht zu haben. Als Marktmanipulation wird eine Reihe von Praktiken bezeichnet, durch unfaire Maßnahmen die Preisfindung auf Märkten zu beeinflussen, um ungerechtfertigte Gewinne zu erzielen. Seit Juli 2016 gelten die Regelungen der Marktmissbrauchsverordnung. Verstöße hiergegen sind nach § 120 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 15 Nr. 2 sowie § 119 Abs. 1 des WpHG strafbar. Es können Bußgelder bis 15 Millionen Euro bzw. 15 % des Jahresumsatzes oder bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verhängt werden.

Für die Untersuchung und Verhinderung von Marktmanipulation ist in Deutschland primär die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zuständig. Daneben verfügt die jeweilige Börsenaufsicht sowie die Staatsanwaltschaften über Kompetenzen. 

Weitere in Betracht kommende Straftaten

Nach der Vorschrift des § 332 HGB wird bestraft, wer als Abschlussprüfer oder Gehilfe eines Abschlussprüfers über das Ergebnis der Prüfung eines Jahresabschlusses, eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a, eines Lageberichts, eines Konzernabschlusses, eines Konzernlageberichts einer Kapitalgesellschaft oder eines Zwischenabschlusses nach § 340a Abs. 3 HGB oder eines Konzernzwischenabschlusses gemäß § 340 i Abs. 4 unrichtig berichtet, im Prüfungsbericht (§ 321) erhebliche Umstände verschweigt oder einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk (§ 322) erteilt.

§ 332 HGB kann zur Vorbereitung von Straftatbeständen wie Betrug (§ 263 StGB), Subventionsbetrug (§ 264 StGB), Kreditbetrug (§ 265 StGB), Kapitalanlagebetrug (§ 265 b StGB), der Untreue (§ 266 StGB) oder den Insolvenzdelikten (§§ 283 ff. StGB) dienen.

Ihr Rechtsanwalt

Christian Keßler



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