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Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz

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Das Betäubungsmittelstrafrecht ist eine komplexe Materie mit vielen Möglichkeiten für eine effektive Verteidigung.

Der Strafrahmen bei Betäubungsmitteln reicht von einer Geldstrafe bis zu einer erheblichen Freiheitsstrafe. Aus diesem Grund allein lohnt es sich schon frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Neben den eigentlichen Hauptstrafen kommen hier auch Nebenstrafen in Betracht. Unter anderem droht die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die Unterbringung in einer Erziehungsanstalt. Dabei kommt § 35 BtMG eine besondere Bedeutung zu. Unter bestimmten Voraussetzungen gewährleitstet diese Norm nämlich die Zurückstellung der Strafvollstreckung bzw. die Anrechnung der Therapie auf die zu verbüßende Strafe.

Im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelstrafrecht spricht man meist von „(nicht) geringer Menge". Dabei kommt es nicht auf das Gewicht an. Maßgeblich ist der Wirkstoffgehalt und die Zahl der toxischen Dosen.

Die Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz finden sich in den § 29ff. BtMG.

Nach § 31 BtMG besteht die Möglichkeit bei Kronzeugen die Strafe zu milden bzw. von einer Strafe ganz abzusehen. Hierbei sollte allerdings Vorsicht geboten sein. Oftmals redet man sich hierbei um Kopf und Kragen. Bevor man eine Aussage nach § 31 BtmG bei der Polizei macht, sollte man Rat von einem erfahrenen Strafverteidiger einholen.


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