Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz – § 29 BtMG bei Vorladung und Anklage

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Als Rechtsanwalt für Strafrecht vertrete ich bundesweit Mandanten in diesem Deliktsbereich. Als Beschuldigter sollten Sie sich unbedingt anwaltlichen Rat holen. Über Ihre Möglichkeiten können wir gern in einem ersten Termin oder Telefonat sprechen.

  • Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit Verdacht auf Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde
  • Untersuchungshaft / Festnahme wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
  • Anklage der Staatsanwaltschaft
  • Pflichtverteidigung bundesweit möglich
  • Rechtsmittel – Berufung und Revision möglich 

Tatbestand des § 29 BtMG

Das Betäubungsmittelgesetz unterscheidet zwischen geringen und nicht geringen Mengen.

Eine geringe Menge wird von der Rechtsprechung dann angenommen, wenn die Betäubungsmittelmenge zum einmaligen bis höchstens dreimaligen Gebrauch geeignet ist.

Strafbar macht sich gem. § 29 Abs. 1, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft. Auch der Besitz, ohne eine entsprechende schriftliche Erlaubnis, ist strafbar.

Anbau ist die Aufzucht von Betäubungsmitteln mit landwirtschaftlichen Mitteln, also unter Ausnutzung der Wachstumskraft von Samen, Pflanzen und Erdreich. Der Anbau endet mit Beginn des Erntens.

Das Herstellen erfasst das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln von Betäubungsmitteln. 

Unter Handeltreiben versteht man jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit, auch wenn diese sich nur als gelegentlich, einmalig oder vermittelnd darstellt. Hierzu zählt natürlich der Verkauf in Gewinnerzielungsabsicht, aber auch schon der Ankauf zum Zwecke des eigennützigen Weiterverkaufs.

Einfuhr ist das Verbringen oder Verbringenlassen von Waren in den Geltungsbereich des Gesetzes. 

Ausfuhr ist das Verbringen oder Verbringenlassen von Waren aus dem deutschen Hoheitsgebiet. Der Versuch der Ausfuhr beginnt bereits bei der Einlegung von Betäubungsmitteln in Schmugglerverstecke im Inland.

Veräußerung ist die entgeltliche Verschaffung der tatsächlichen Sachherrschaft an einen anderen, ohne dass der Täter eigennützig handelt. Dieser sehr seltene Fall betrifft regelmäßig nur den Verkauf auf fremde Rechnung oder den Weiterverkauf von Drogen zum Einstandspreis.

Abgeben ist die unerlaubte Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt ohne Gegenleistung z. B. Verschenken oder teilhaben lassen.

Inverkehrbringen stellt einen Auffangtatbestand dar. Das Inverkehrbringen wird durch jede Handlung erfüllt, durch die ein anderer den Zugriff auf Betäubungsmittel erlangt. Hierzu zählen nahezu alle Fahrlässigkeitsfälle bei der Entäußerung. Zur Erfüllung des Tatbestandes wird nicht vorausgesetzt, dass eine zielgerichtete Übergabe erfolgt.

Erwerb ist lediglich der abgeleitete Erwerb, d. h. die Übernahme der tatsächlichen Sachherrschaft im Einverständnis mit dem Vorbesitzer.

Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft oder Verfügungsmacht über ein BtM (unabhängig vom Eigentumsrecht). Besitz hat nur derjenige, der es bereitstellt.

Nach § 29 Abs. 5 BtmG kann das Gericht von einer Bestrafung nach § 29 BtmG absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich in geringer Menge zum Eigenverbrauch anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

Das Wörtchen „kann“ zeigt bereits, dass es auch bei Vorliegen einer geringen Menge keinesfalls zwingend ist, dass das Gericht von einer Bestrafung absieht. Vielmehr trifft das Gericht eine Ermessenentscheidung bei der es verschiedene Aspekte zu berücksichtigen hat, ua. Generalprävention und die Fremdgefährdung.

Es besteht jedenfalls ein Anspruch darauf, dass das Gericht die Möglichkeit der Anwendung des § 29 Abs. 5 BtmG im Urteil diskutiert und Gründe für seine Anwendung bzw. Nichtanwendung benennt.

Strafrahmen

Der Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG sieht einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. In einigen Fällen ist der Versuch strafbar. Beim besonders schweren Fall des Abs. 3 liegt der Strafrahmen bei Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Dies stellt ein Verbrechen dar, welches mit einer Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren geahndet werden kann.

Verhalten bei einer Anklage oder einer Vorladung

Bei Erhalt einer polizeilichen Vorladung oder einer Anklageschrift wenden Sie sich umgehend an einen Strafverteidiger für Betäubungsmittelstrafrecht. Sie haben ein Schweigerecht und sollten dies dringend nutzen. Der Rechtsanwalt kann nach der Beauftragung die gesamte Ermittlungsakte einsehen und die Risken und Chancen in dem Strafverfahren einschätzen. Erst dann sollte eine Entscheidung getroffen werden, ob in dem Verfahren eine Aussage gemacht werden sollte.

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