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Strafvereitelung nach § 258 StGB

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Die Strafvereitelung nach § 258 StGB unterscheidet zwischen Verfolgungsvereitelung und Vollstreckungsvereitelung.

Verfolgungsvereitelung begeht derjenige, der absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) unterworfen wird.

Vollstreckungsvereitelung begeht derjenige, der absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.

Der Strafrahmen reich in diesen Fällen von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. Jedoch darf die Strafe nicht schwerer sein, als die für die Vortat angedrohte Strafe.

Nach § 258 Abs. 4 StGB ist auch der Versuch strafbar.

Ebenfalls ist zu beachten, dass nach § 258 Abs. 5 StGB wegen Strafvereitelung nicht bestraft wird, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, dass er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder dass eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.

Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist gemäß § 258 Abs. 6 StGB ebenso straffrei.

Als häufig vorkommendes Beispiel aus der Praxis ist hier die Falschaussage bei der Polizei, mit der man einem Freunde helfen will, zu nennen.

In § 258a StGB ist die Strafvereitelung im Amt geregelt. Ist danach in den Fällen des § 258 Abs. 1 StGB der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.


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