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Strafverfahren wegen Verstoß gegen das Kreditwesengesetz (KWG)

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In den letzten Jahren kommt es immer öfter vor, dass gegen Anbieter von Kapitalanlagen und Finanzdienstleister ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Handeln ohne Erlaubnis nach § 54 KWG eingeleitet wird. Anlass für die Einleitung solcher Verfahren sind meist Geldwäscheverdachtsanzeigen von Banken, auffällige Kursbewegungen an den Börsen oder aber auch in vielen Fällen Strafanzeigen enttäuschter Anleger sein, die den Grund für marktbedingte Kapitalverluste in falschen oder angeblich betrügerischen Handlungen ihrer Berater suchen.

Auch wenn man sich meist denkt, dass man alles richtig gemacht hat und kein Verschulden sieht, sollte man sich frühzeitig an einen auf dem Gebiet des Wirtschaftsstrafrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden. Neben Kenntnissen des Strafrechts sind im Bereich des Kapitalmarktstrafrechts auch Kenntnisse des zivilen Kapitalmarktrechts neben den einschlägigen öffentlichen Vorschriften erforderlich.

Der Strafrahmen des § 54 KWG reicht von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Bei fahrlässigem Handeln droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

Neben den drohenden strafrechtlichen Sanktionen sind in solchen Fällen auch die berufsrechtlichen Konsequenzen einer strafrechtlichen Verurteilung zu beachten. Eine solche Verurteilung kann zum Entfallen der nach §§ 34c GewO, 33 KWG erforderlichen persönlichen Zuverlässigkeit und somit auch zum Widerruf der Finanzdienstleistungserlaubnis führen.

Aufgrund dieser komplexen Materie sollten Sie bei einem solchen Ermittlungsverfahren bei der Auswahl eines Strafverteidigers achten, dass sich dieser auf dem Gebiet des Kapitalmarktstrafrechts auskennt.


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