Strafverfahren wg. Big Action Man 50, Big Action Man 11 und Big Kush Hunter? Hohe Chance auf Einstellung!

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Die Kreispolizeibehörde Rhein-Sieg-Kreis und andere Polizei Reviere versenden derzeit Briefe mit Ladungen zur Vernehmung oder Stellungnahme wegen eines vermeintlichen Verstosses gegen §§ 29 f BtMG im Zusammenhang mit den Darknet Stores "BigActionMan50, BigActionMan11 und BigKushHunter".

Den Ermittlungsbehörden liegen angeblich über 10.000 Kundenstammsätze (Name/Adresse/Bestellung) vor. Einer der Betreiber der von BigActionMan50 (die Herrschaften boten auch auf den Plattformen "DreamMarket" und "AlphaBay" Ihre Ware an) hat sich wohl angesichts der drohenden langen Freiheitsstrafe zur Kooperation mit der Polizei einverstanden erklärt und "gesungen". Tja: Heikle Nummer mit der Datensicherheit in den heutigen Tagen - ein Fass ohne Boden.

Bei diesen Verfahren ist zu beachten, dass hier neben strafrechtlichen auch fahrerlaubnisrechtliche Fragen eine Rolle spielen. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren hat unmittelbare Auswirkungen auf die Frage, ob die Führerscheinstelle Ihnen direkt den Führerschein entzieht, Ihnen ein ärztliches Gutachten oder eine MPU anordnet oder (beste Variante): Die Finger von Ihnen lässt.

Zum Strafverfahren:

Wichtigste Regeln: 

  • Sie machen keine Aussage. Weder mündlich noch schriftlich. Sie sagen einen etwaigen Termin zu Vernehmung ab oder lassen das durch Ihren Anwalt erledigen.
  • Sie warten nicht ab, ob sich das Problem von alleine in Luft auflöst.
  • Sie lassen einen Anwalt die Sache regeln.

Häufig ist aufgrund oberflächlicher Ermittlungen nicht nachweisbar, dass die Betroffenen tatsächlich  auch die Zahlung getätigt haben. Es wird dann nach Akteneinsicht auf eine Einstellung auf Mangel an Beweisen nach § 170 Abs. II StPO zu drängen sein mit dem Argument, dass die Täterschaft nicht bewiesen ist.

Das klappt in den Fällen sehr oft, in denen mit Bitcoin o.ä. bezahlt worden ist. Der Umstand, dass ein Name in der Verkaufslisten auftaucht, beweist nicht, dass diese Person auch die Bestellung getätigt hat.

Da es sich bei den Fällen des "BigActionMan50" Komplexes um solche handelt, bei denen auch Verjährung der Straftaten nach §§ 78 ff. StGB in Betracht kommt, kann eine Strafbarkeit auch deshalb ausscheiden. 

Vorsicht: 

Wenn Sie nur wegen Verjährung nicht bestraft werden (und nicht, weil kein Tatnachweis vorliegt) könnte die Führerscheinstelle auf die Idee kommen, Ihnen trotzdem auf den Zahn zu fühlen, da die Täterschaft ja gerade nicht in Zweifel steht. Und die Eignungszweifel der Führerscheinstelle unterliegen nicht der Verjährung.

Neben dem Ziel: Einstellung nach § 170 Abs. II StPO kommen als Rechtsfolge/Strafe über Einstellungen nach § 31 a BtMG, § 153 a StPO Strafbefehle mit Tagessätzen (mit oder ohne Eintrag ins Führungszeugnis) und einer Gerichtsverhandlung mit Freiheitsstrafe (mit oder ohne Bewährung) in Betracht. Dies alles ist in den §§ 29 ff. BtMG gereglt. Überblick mit Erklärung hier.

Zum Fahrerlaubnisverfahren:

Wenn das Strafverfahren nach § 170 Abs. II StPO eingestellt wird, drohen keine Probleme.

Jeder andere Verfahrensausgang, also auch die beliebte Einstellung nach § 31 a BtMG wird regelmäßig als Folge haben, dass die Fahrerlaubnisbehörde sich bei Ihnen melden wird.

Wenn  es um sog. "harte" Drogen wie Kokain, Speed, Meth, MDMA usw ging, wird ein ärztliches Gutachten auf jeden Fall angefordert. Man will dort herausfinden, was Sie so konsumiert haben und was nicht. Natürlich werden auch Urinproben gezogen und oder eine Haaranalyse gemacht. 

Nur wenn ganz wenig Cannabis bestellt worden ist, darf die Führerscheinstelle eigentlich kein Gutachten anordnen. Das juckt da in der Regel aber niemanden und auch wegen 2 Gramm Cannabis wird locker ein ärztliches Gutachten angeordnet. Der Hintergrund ist klar: Man kann diese Anordnung nicht anfechten, sondern nur die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage des rechtswidrig angeordneten Gutachtens. Und wer hat schon Bock auf den Stress?

Anwaltlich gut beraten kommen 9 von 10 Leuten durch das ärztliche Gutachten ohne den Führenschein zu verlieren. Ohne Beratung kostet ein falscher Satz schnell den Führerschein ("ich habe früher einmal Kokain probiert, hat mir nicht gefallen"). Dann kommt es unweigerlich zur Entziehung der Fahrerlaubis und dem ganzen Procedere mit MPU/Abstinenzprogramm/Verkehrspsychologen usw.

Auch bei der Polizei haben da schon oft unbedacht naive Aussagen nicht  nur harte Strafen, sondern auch den Verlust des Führerscheins nach sich gezogen.

Also: 

Bei solchen Strafverfahren sollte man die große Chance auf eine Einstellung aus Mangel an Beweisen nach § 170 Abs. II StPO nicht vorbeiziehen lassen. Auch und gerade, weil man mögliche Folgeprobleme in Sachen Führerschein damit vermeidet.

Und auch die "weisse Weste" ist häufig sehr hilfreich.

Melden Sie sich gerne bei mir, wenn Sie weitere Fragen haben.

Foto(s): RA Schüller

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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