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Strafverteidigerkosten nach Verkehrsunfall sind nicht steuerlich absetzbar

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Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit einem Urteil vom 22.01.2016, Aktenzeichen: 4 K 1572/14, entschieden, dass die Kosten eines Strafprozesses auch dann nicht steuerlich absetzbar sind, wenn die Straftat auf einem Verkehrsunfall beruht, der sich bei einer Dienstreise ereignet hat.

Im vorliegenden Fall verursachte der Kläger mit seinem Auto, das er für eine Dienstreise nutzte, aufgrund erheblich überhöhter Geschwindigkeit einen schweren Verkehrsunfall. Dabei verstarb eine junge Frau, eine weitere erlitt eine Querschnittslähmung.

In einem Strafprozess über mehrere Instanzen wurde der Kläger wegen fahrlässiger Tötung und vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Die Kosten seines Strafverteidigers (66.449 Euro) wollte er steuerlich geltend machen, was ihm das beklagte Finanzamt allerdings verweigerte.

Zu Recht wie nun das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied. Nach Ansicht des Senats seien die Prozess- bzw. Strafverteidigerkosten weder als Werbungskosten bei den Arbeitseinkünften des Klägers noch als sogenannte außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Ein Werbungskostenabzug komme vorliegend nicht in Betracht, da die Kosten in erster Linie durch die Straftat bzw. die rücksichtslose Verkehrsgesinnung des Klägers verursacht worden seien. Aufgrund dessen seien sie nicht der beruflichen Sphäre zuzuordnen und insbesondere nicht mit Unfallkosten vergleichbar, die unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abzugsfähig seien.

Eine außergewöhnliche Belastung liege nach Ansicht des Gerichts nur dann vor, wenn es sich um zwangsläufige, unausweichliche Aufwendungen handle. Eine vorsätzliche Straftat sei jedoch nicht unausweichlich. Dementsprechend fehle sämtlichen Kosten, die dem Kläger wegen des Strafprozesses entstanden seien, die erforderliche Zwangsläufigkeit.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


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