Streaming-Abmahnung U+C Rechtsanwälte für The Archive AG bei redtube.com

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Auch in unserer Kanzlei riefen bereits mehrfach Mandanten an, die eine Abmahnung wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung auf dem Portal redtube.com erhalten haben. Dabei ist eine solche Abmahnung wegen Streamings eines Films neu. Laut Abmahnschreiben soll durch das dokumentierte Streamen des betreffenden Films „Miriam´s Adventures" das ausschließliche Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) verletzt worden sein.

§ 16 UrhG (Vervielfältigungsrecht)

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

Die Rechtsanwälte von U+C begehren mit Ihrer für The Archive AG ausgesprochenen Abmahnung einen Betrag in Höhe von 250,00 EUR für Schadensersatz (15,50 EUR) und Rechtsanwaltskosten (169,50 EUR) und Ermittlungskosten (65,00 EUR). Gleichfalls wird die Abgabe einer vorgefertigten auf Seite 4 der Abmahnung enthaltenen Unterlassungserklärung für den Film „Miriam´s Adventures" gefordert. Diese enthält Hinweise zur Fassung der Erklärung als auch zu möglichen Ratenzahlungsmöglichkeiten (Schuldanerkenntnis/Ratenzahlungsgesuch), das auf der Internetseite von U+C (urmann.com) hinterlegt ist.

Müssen Sie 250 EUR zahlen?

Zunächst sollte die als Vorschlag unterbreitete Unterlassungserklärung nicht unterschrieben werden, da diese als Schuldeingeständnis gewertet werden kann. Eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung ohne gleichzeitige Anerkennung der geltend gemachten Ansprüche zu unterzeichnen und abzugeben hilft ebenfalls zur Erfüllung des geforderten Unterlassungsanspruchs.

Laut Rechtsprechung in Filesharing-Sachen besteht zunächst die Vermutung, dass der Anschlussinhabers als Täter der festgestellten Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann. Sollte der Abgemahnte jedoch diese Vermutung mit eigenen Angaben widerlegen, so würden die Ansprüche auch nicht durchgesetzt werden können. Dabei spielt u.a. eine Rolle, WLAN-Sicherung, Möglichkeit der Nutzung des Internetanschlusses durch Familienangehörige oder andere Mitbewohner. Hierzu gibt es verschiedene und vielfältige Rechtsprechung, abhängig auch vom jeweiligen Gericht.

  • BGH Urteil vom 15. November 2012 "Morpheus" AZ: I ZR 74/12 - keine Haftung bei Belehrung Minderjähriger
  • BGH Urteil vom 12. Mai 2010 "Sommer unseres Lebens" AZ: I ZR 121/08 - keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN
  • OLG Frankfurt a.M. Beschluss vom 22. März 2013 AZ: 11 W 8/13 - keine anlasslosen Prüf- und Überwachungspflicht gegenüber Ehegatten
  • LG Köln Urteil vom 14. März 2013 AZ: 14 O 320/12 - keine anlasslosen Prüf- und Belehrungspflichten in Wohngemeinschaften

Durch den neu geschaffenen § 97 a Abs. 3 UrhG besteht nun eine Begrenzung bei Streitwerten von nur noch 1.000 EUR bei privatem Umfang.

Zum zweiten ist fraglich, ob durch das abgemahnte Streamen überhaupt eine Urheberrechtsverletzung im Sinne des § 16 UrhG gegeben ist. Unter Juristen ist dies heftig umstritten und eine Rechtsprechung oder gar eine herrschende Meinung liegt bisher nicht vor. Gleichzeitig sind gemäß § 44 a UrhG vorübergehende Vervielfältigungshandlungen zulässig, wenn sie flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen.

§ 44a UrhG (Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen)

Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,

1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder

2. eine rechtmäßige Nutzung

eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.

Die Frage, ob hierzu auch Streamingangebote (wie vormals kino.to oder hier redtube.com) fallen und unter das Privileg des § 44 a UrhG fallen ist weiterhin offen. 

Sollten auch Sie Fragen zu U+C Abmahnungen wegen Streamings von Filmen und zu den geforderten Ansprüchen bzw. zu Möglichkeiten der Vorbeugung vor weiteren Abmahnungen haben, so können Sie mich gern kontaktieren, ich vertrete Ihre Interessen bundesweit zum Pauschalpreis. Ziel der Vertretung ist eine schnelle und vor allem wirksame Abwehr vor zu hohen oder gar unberechtigten Forderungen.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt

Telefon: 0341/4925 00-01 (Beratung und Vertretung bundesweit)

E-Mail Kontakt baumgaertner@bf-law.de

Internet www.rechtsanwalt-baumgaertner.de


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