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Streik am Flughafen: Muss eine Gewerkschaft den Schaden ersetzen?

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Für die aktuelle Sommerferienzeit ist – zum Glück für die Reisenden – von drohenden Flugstreiks letztlich nichts zu hören. Allerdings entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) gestern darüber, ob eine Gewerkschaft für die von ihr in der Vergangenheit veranlassten Streikmaßnahmen Schadenersatz bezahlen muss. Es ging dabei um Forderungen in Millionenhöhe, die zwei Airlines und die Betreiberin eines Flughafens von den Arbeitnehmervertretern ersetzt verlangten.

Arbeitsgericht untersagte weitere Streiks

Im Februar 2012 war es aufgrund von Streiks, zu denen die Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF) aufgerufen hatte, zu Annullierungen und Verspätungen von Flügen am Frankfurter Flughafen gekommen. Auch die Buchungszahlen der Airlines sollen eingebrochen sein, behauptete jedenfalls damals der Vorstand der GdF.

Das Arbeitsgericht hielt die Streiks wenig später für rechtswidrig und untersagte deren Fortsetzung. Tatsächlich beendete die Gewerkschaft daraufhin ihre entsprechenden Arbeitskampfmaßnahmen. Für die bis dahin bereits durchgeführten Streikmaßnahmen fordern nun aber sowohl die Flughafenbetreiberin als auch zwei Airlines Schadenersatz von der Gewerkschaft.

Tarifvertraglich geregelte Friedenspflicht

Die drei Klägerinnen berufen sich bei ihren Schadenersatzforderungen unter anderem darauf, dass die Gewerkschaft gegen die sogenannte Friedenspflicht verstoßen habe. Hat sich nämlich eine Gewerkschaft mit einem Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberverband auf einen Tarifvertrag geeinigt, herrscht während der vorgesehenen Laufzeit des Vertrags in der Regel ein Streikverbot.

In diesem Fall hatte die GdF mit dem Betreiber des Frankfurter Flughafens einen Tarifvertrag abgeschlossen, der die Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten in der Verkehrszentrale und Vorfeldkontrolle abschließend regelte. Darin war für die Laufzeit des Vertrags auch eine Friedenspflicht verbindlich vereinbart. Gekündigt werden konnte ein Teil des Tarifvertrags erstmals zum Ende des Jahres 2011, ein anderer Teil sogar erst zum Ende des Jahres 2017.

Streikmaßnahmen waren rechtswidrig

Tatsächlich kündigte die Gewerkschaft den möglichen Teil zum 31.12.2011. Der Rest galt – inklusive Friedenspflicht – unverändert weiter. Über die nunmehr nicht geregelten Punkte wurden dagegen neue Tarifverhandlungen geführt, wobei es schließlich auch zu den Streiks kam.

Mit diesen Maßnahmen wollte die GdF nach den Feststellungen des BAG allerdings auch Änderungen an den ungekündigten und damit noch gültigen Bedingungen durchsetzen. Damit lag ein schuldhafter Verstoß gegen die vereinbarte Friedenspflicht vor, der die Gewerkschaft schadenersatzpflichtig macht, urteilte das BAG.

Schadenersatzanspruch nur für Flughafenbetreiber

Einen Anspruch auf Schadenersatz hat aber nur der Tarifvertragspartner, in diesem Fall also der Flughafenbetreiber.

Die Airlines und auch betroffene Fluggäste können als sogenannte Drittbetroffene keine direkten Ansprüche gegen die Gewerkschaft geltend machen. Vielmehr muss sich jeder grundsätzlich an seinen Vertragspartner halten, also die Passagiere an ihr Flugunternehmen und dieses ggf. wieder an den Flughafenbetreiber.

Wie hoch der Schaden durch die rechtswidrigen Streiks für den Flughafen tatsächlich ist, muss nun das Landesarbeitsgericht (LAG) noch feststellen. Dorthin hat das BAG die Sache nämlich zurückverwiesen.

(BAG, Pressemitteilung 38/16 zum Urteil v. 26.07.2016, Az.: 1 AZR 160/14)

(ADS)

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