Streit um Auto in der Werkstatt
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Komplexe und auf normalem Weg kaum lösbare Eigentumsauseinandersetzungen beschäftigen deutsche Gerichte mehr denn je. Ein Klassiker ist das zur Reparatur gebrachte und nicht wieder abgeholte Auto. Wem gehört es?
Fabian Fritsch, Rechtsanwalt in der Hamburger Hafencity-Kanzlei, hat immer wieder mit solchen teils sehr verworrenen Streitigkeiten zu tun, manchmal Lappalien, die auf kleineren, aber unbezahlten Rechnungen basieren, aber auch teure Oldtimer, die über die Jahre noch teurer geworden sind und der Besitzer es sich schlichtweg nicht leisten kann, eine beauftragte Reparatur zu bezahlen.
Dazu der Anwalt: „Es gibt da die seltsamsten Geschichten, letzten Endes steht ein Auto auch mal über die Jahre in der Werkstatt herum, braucht Platz und wird zum Ärgernis. Aber: So einfach loswerden kann man es nicht, genausowenig wie man es - nach welcher Zeit auch immer - verkaufen darf!“
Bei Auto gibt es ganz klare Dokumentationen der Eigentumsverhältnisse: Wer den Brief hat, dem gehört es. Ein genervter Werkstattbesitzer darf also niemals ein solches Auto der Verschrottung zuführen, denn dadurch begeht er ein klassisches Eigentumsdelikt. Er kann das Auto auch nicht einfach an den Straßenrand stellen, denn das würde die Obhutspflicht verletzten.
Also was kann man machen?
Grundsätzlich muss dem Eigentümer abgestellter Autos eine Frist gesetzt werden, verpasst er die, kann man eine angemessene Standgebühr berechnen, die zumindest schon mal die wirtschaftliche Situation zum Guten wenden kann.
Reagiert der Besitzer auf solch ein fristsetzendes Erinnern auch nach einem weiteren Anschreiben nicht, dann bleibt nur der Weg der Klage, je nach Wert der Sache vor einem Amts- oder Landgericht. Ein Richter kann dann verfügen, was mit dem Auto passiert. Erscheint der Besitzer nicht vor Gericht, dann könnte u.U, das Fahrzeug in den Besitz des Werkstattbesitzers übergehen, der dann auf Basis der neu vorliegenden Rechtslage einen neuen Brief beantragen kann.
Ohne Verfahren und ohne ausdrückliche Erklärung des Eigentümers („ich will das Fahrzeug nicht mehr, ich werde es nicht abholen“) geht ein Eigentum niemals von einem Besitzer auf den anderen über.
Unter ganz bestimmten Voraussetzungen ergibt sich eine sog. Ersitzung, nach § 937 BGB. Dies aber nur, wenn in gutem Glauben gestohlene Sachen aufgekauft oder eingelagert werden und man diese 10 Jahre lang verwahrt, ohne dass jemand Ansprüche erhebt
Gesetzt den Fall, dass ein Auto über 10 Jahre und mehr herumsteht und der Eigentümer sich nicht meldet und auch nicht auf Fristsetzungen reagiert, darf der Verwahrer das Auto verkaufen und aus dem Erlös die angefallenen Verwahr- und sonstigen Verzugskosten befriedigen. Der Restwert bleibt unter Umständen strittig. Der Erlös muss dann für den Eigentümer hinterlegt werden.
Ein Verwahrentgelt kann erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden, an welchem der Eigentümer sich in Annahme(=Abholungsverzug) befindet!
Die Kanzlei Hafencity steht zur Lösung komplexer Eigentumsstreitiglkeiten im gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren gern zur Verfügung.
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