Streit um Gedenkstein: Wenn Skulpturen im Garten für Ärger sorgen

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Ein Gedenkstein im Garten einer Wohnanlage führt zu einem Rechtsstreit: Ist er ein Grabstein oder einfach nur Kunst? Das Landgericht Dresden entschied (LG Dresden, Urteil vom 19.01.2024 - 2 S 177/23) , dass der Stein bleiben darf, selbst wenn er von einer Wohnung wie ein Grabstein wirkt.



Wussten Sie, dass ein kleiner Stein im Garten eine ganze Wohnanlage in Aufruhr versetzen kann? Kein Wunder, wenn dieser Stein mehr nach Friedhof aussieht als nach Kunst! Willkommen zu unserem skurrilen Fall des Monats: "Der Streit um den Stein" - oder wie ein Gedenkstein zum Zankapfel der Nachbarschaft wurde.

Ein Stein des Anstoßes

Man stelle sich vor: eine idyllische Wohnanlage in Leipzig, ein gepflegter Ziergarten und mittendrin – ein Gedenkstein. Nicht irgendein Stein, sondern ein Exemplar, das optisch einem Grabstein verdächtig nahekommt. Die Eigentümerversammlung beschloss dessen Aufstellung, um eine verstorbene Person zu ehren. Doch eine Eigentümerin war alles andere als begeistert.

Die Klage: Kein schöner Anblick

Die Klägerin argumentierte, dass der Stein den Charakter des Ziergartens zerstöre und vor ihrem Wohnzimmerfenster wie eine Grabstätte wirke. Besonders pikant: Hinter dem Stein ist auch noch eine Kirche zu sehen. Sie fühlte sich benachteiligt und forderte, den Stein wieder zu entfernen. Das Amtsgericht Leipzig gab ihr zunächst recht.

Das Berufungsverfahren: Gerechtigkeit für den Stein

Doch die Beklagte, die die Aufstellung des Steins verteidigte, legte Berufung ein. Das Landgericht Dresden sah das Ganze etwas anders – und zwar mit Humor und gesundem Menschenverstand.

Kunst oder Grab?

Die Richter entschieden: Ein Gedenkstein, auch wenn er wie ein Grabstein aussieht, stellt keine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage dar. Schließlich bleibt ein Ziergarten ein Ziergarten, selbst wenn er einen künstlerischen Akzent erhält. Es gibt keinen Grund, nur Kunstwerke zuzulassen, die keinerlei Diskussion auslösen. Ein Garten darf dekoriert sein – auch mit einem Stein, der mal ein Grabstein war.

Ein subjektiver Blickwinkel

Besonders wurde es bei der Bewertung der subjektiven Wahrnehmung der Klägerin. Die Richter stellten fest, dass nicht jedes persönliche Empfinden maßgeblich ist. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht verpflichtet, nur Kunst aufzustellen, die niemanden stört. Wer in einer Gemeinschaft lebt, muss auch mal über seinen eigenen Tellerrand schauen – oder in diesem Fall über den Grabstein hinweg.

Fazit: Leben und leben lassen

Am Ende entschied das Landgericht Dresden, dass der Stein bleiben darf. Er gehört zum Ziergarten und ist eine legitime Möglichkeit, die Person zu ehren. Auch wenn er vielleicht nicht jedem gefällt, so ist er doch Teil der vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten eines gemeinschaftlich genutzten Gartens.

Ihr gutes Recht: Lassen Sie sich beraten

Falls auch Sie in einer ähnlichen Situation stecken oder sich über die Rechte und Pflichten in Ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft informieren möchten, zögern Sie nicht, sich rechtlichen Rat zu holen. Eine fundierte Beratung kann helfen, Konflikte zu vermeiden und gemeinsam zu einer Lösung zu kommen, die für alle tragbar ist.


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