Streit um Urheberrecht von Loriots Zitat “Früher war mehr Lametta”

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Manche Urteile haben einen Bezug zu Weihnachten.

Wer ein Freund des Humoristen Loriot ist, kennt auch sein berühmtes Zitat „Früher war mehr Lametta“. Diese Worte legte er „Opa Hoppenstedt“ in seinem Weihnachtssketch „Weihnachten bei den Hoppenstedts" in den Mund. Ein Unternehmen druckte genau diese Worte auf T-Shirts und nutzte das Zitat somit kommerziell. Das missfiel den Erben des mittlerweile verstorbenen Komikers. Deswegen versuchten diese, ein Verbot zu erwirken. Der Fall landete vor dem Oberlandesgericht (OLG) München. Dieses entschied im Jahr 2019 zugunsten des Unternehmens (OLG München, Beschl. v. 14.08.2019, Az. 6 W 927/19).

In erster Instanz beantragten die Erben von Loriot beim Landgericht (LG) München eine Unterlassung. Sie behaupteten, dass dieser Satz urheberrechtlich geschützt sei. Ohne Zustimmung dürfe er nicht verwendet werden. Das LG München wies den Beschluss zurück. Daraufhin legten die Erben eine sofortige Beschwerde beim OLG München ein. Aber auch die zweite Instanz schloss sich dem LG München an.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass das Zitat „Früher war mehr Lametta” keinesfalls eine offenkundige Tatsache gemäß § 291 ZPO ist. Auch teilten die Richter nicht die Auffassung der Erben, dass es sich bei dem Satz um Werkqualität gemäß dem Urheberrecht handeln würde. Der Spruch war dem LG München zufolge lediglich alltäglicher und belangloser Natur.

Vor Gericht erfolgte sogar eine grammatikalische Analyse des Satzes. Obwohl das Zitat von den semantischen Regeln abweicht, sahen die Richter dennoch keine Werkqualität. Aber genau diese wäre für den Schutz durch das Urheberrecht erforderlich. Auch die weiterführende Argumentation der Erben hat die Richter nicht überzeugt. Die Richter gingen von einer Überinterpretation der Wortfolge aus.


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Stichworte: Zivilrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Zivilprozessrecht, Werkqualität, Landgericht München, Oberlandesgericht München, Loriot

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