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Streitpunkt Sommergrillfest

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Grillen im Sommer trübt häufig das nachbarschaftliche Verhältnis, denn des einen kulinarische Freud ist des anderen Leid, verursacht durch Geruchsbelästigung und Rauchentwicklung.

In Nordrhein-Westfalen ist das Grillen im Freien sogar verboten, wenn Sie damit Ihre Nachbarn erheblich belästigen, z. B., wenn Rauch und Qualm in die Schlaf- oder Wohnräume der Nachbarschaft dringen. Verstoßen Sie gegen diese Regel, kann der belästigte Nachbar die Polizei rufen und Ihnen droht ein Bußgeld.

Selbst wenn keine allzu starke Belästigung von Ihren sommerlichen Grillabenden ausgeht, sollten Sie auf die Belange Ihrer Nachbarn Rücksicht nehmen. Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass Sie einmal im Monat feiern dürfen: Sie haben keinen Anspruch auf regelmäßig stattfindende lautstarke Feste. Zwar können Ihnen die Nachbarn ein gelegentliches privates Garten- oder Balkonfest nicht verbieten, dennoch müssen Sie Ihrerseits die Ruhezeiten einhalten. Denn rechtlich gesehen stellen Lärmbelästigungen einer Grillparty eine wesentliche Beeinträchtigung dar, die Ihr Nachbar dann nicht mehr als ortsüblich dulden muss.

Werden Sie vom Partylärm in der Nachbarschaft in Ihrer Nachtruhe erheblich gestört, können Sie zunächst die Polizei rufen. Darüber hinaus können Sie deshalb auch zivilrechtlich gegen Ihren Nachbarn vorgehen, auf Unterlassung klagen und Gartenfeste für die Zukunft gerichtlich verbieten lassen, wenn permanent erhebliche Beeinträchtigungen auftreten. In sämtlichen nachbarrechtlichen Fragestellungen und Problemen beraten und vertreten wir Sie gerne.



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