Streitpunkte in der Wohngebäudeversicherung – Das müssen Versicherungsnehmer wissen

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Die Wohngebäudeversicherung bietet Schutz vor finanziellen Verlusten durch Schäden am Gebäude, deckt in der Regel Feuer, Leitungswasser, Hagel- und Sturmschäden sowie optionale Elementargefahren ab und wird meist als Neuwertversicherung abgeschlossen. Sie ist für den Gebäudeeigentümer, bei WEGs für die Gemeinschaft, wobei Zahlungen, die spezielles Sondereigentum betreffen, dem jeweiligen Eigentümer zustehen. Obwohl keine Pflichtversicherung, ist sie oft essenziell für die Kreditvergabe. Typische Streitpunkte sind die Höhe der Reparaturkosten, Verzögerungen oder Ablehnungen der Zahlung durch den Versicherer und Verletzungen der Obliegenheiten durch den Versicherungsnehmer. Im Schadensfall sollten Versicherungsnehmer den Schaden unverzüglich melden, Kostenvoranschläge einreichen und auf eine Abschlagszahlung bestehen, während die finale Schadensbewertung oft einen unabhängigen Gutachter erfordert. Der Autor bietet rechtliche Beratung und Vertretung bei Problemen mit der Schadensregulierung in der Wohngebäude- und gewerblichen Gebäude- oder Industrieversicherung, insbesondere bei Leistungsablehnungen oder Verzögerungen durch den Versicherer.

Inhalt der Wohngebäudeversicherung

Die Wohngebäudeversicherung ist eine Sachversicherung, welche dem Gebäudeeigentümer Schutz vor den finanziellen Belastungen aufgrund von Schäden an dem Gebäude gewährt.

Abgesichert sind – je nach Vereinbarung – die Gefahren: Feuer (insbesondere Brand und Blitzschlag), Leitungswasser (einschließlich Rohrbruch), Hagel- und Sturm und gegebenenfalls weitere Elementargefahren.

Die Wohngebäudeversicherung wird für Wohngebäude abgeschlossen, bei gewerblich genutzten Gebäuden werden Einzelfallgefahrenversicherungen (Feuer-, Leitungswasser-, Glasbruch) abgeschlossen.

 Versichert ist das Gebäude an sich, so dass üblicherweise der Eigentümer des Gebäudes der Versicherungsnehmer ist. Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) schließt der Verwalter für die Eigentümergemeinschaft die Versicherung ab, deshalb ist die WEG Versicherungsnehmer. Der einzelne Sondereigentümer ist jedoch nicht Dritter, sondern versicherte Person. Dem Sondereigentümer und nicht der WEG stehen daher die Zahlungen des Versicherers zu, die sein Sondereigentum betreffen.

Die Wohngebäudeversicherung ist keine Pflichtversicherung, aber sie hat eine besondere Relevanz bei der Kreditvergabe. Einen Kredit erhält man in der Regel nur, wenn man eine Gebäudeversicherung vorweisen kann.

Die Gebäudeversicherung wird in der Regel als Neuwertversicherung abgeschlossen. Die Gebäudeversicherung ersetzt dem Gebäudeeigentümer die aktuellen und ortsüblichen Wiederherstellung-bzw. Reparaturkosten bei Beschädigung oder Zerstörung des Gebäudes. Darüber hinaus deckt die Versicherung weitere Kosten oder Schäden ab, wie z.B. Kosten für Aufräumarbeiten oder einen Mietausfall bei vermieteten Gebäuden.

Streitpunkte in der Wohngebäudeversicherung

Streitpunkte in der Wohngebäudeversicherung sind häufig

  • die Höhe der Reparaturkosten
  • der Versicherer zieht die Regulierung in die Länge bzw. verschleppt die Zahlung
  • der Versicherer lehnt den Schadensfall als nicht vom Versicherungsvertrag umfasst ab
  • Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers

Was Sie im Schadensfall beachten müssen

Die Leistung des Versicherers bei der Gebäudeversicherung ist eine Geldzahlung. Der Versicherer ist (in der Regel) weder berechtigt, noch verpflichtet, Handwerksunternehmen mit der Reparatur zu beauftragen. Eine solche Naturalherstellungsklausel gibt es in manchen Glasversicherungen, die Teil der Gebäudeversicherung sein können, für die Gebäudeversicherung im Übrigen ist eine solche Bedingung aber nicht üblich.

Wenn ein Schadensfall eingetreten ist, sich z.B. ein Brandfall oder ein Wasserschaden ereignet hat, müssen Sie den Schadensfall dem Versicherer unverzüglich anzeigen.

Nach der Schadensanzeige müssen Sie Kostenvoranschläge von Handwerkern für die notwendigen Reparaturen einholen. Bei größeren Schäden empfiehlt es sich, auch einen Gutachter (z.B. Architekt der auf die Feststellungen von Versicherungsschäden spezialisiert ist) mit der Feststellung der voraussichtlichen Reparaturkosten zu beauftragen. Die Kosten für den Gutachter werden vom Versicherer nicht erstattet. Bei großen Schadensereignissen und umfangreichen Reparaturen und Wiederherstellungsmaßnahmen ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen auf Seiten des Versicherungsnehmers ausdrücklich zu empfehlen, da Sie anderenfalls der Gefahr ausgesetzt sind, dass der Schaden zu gering bemessen wird und eben nicht alle Reparaturkosten abdeckt.

Die Kostenvoranschläge über die zu erwartenden Reparaturkosten sind beim Versicherer einzureichen, verbunden mit einer Zahlungsaufforderung. Darüber hinaus steht dem Versicherungsnehmer einen Monat nach Schadensmeldung eine Abschlagszahlung in Höhe der voraussichtlichen mindestens zu zahlenden Reparaturkosten zu. Diese Abschlagszahlung müssen Sie vom Versicherer ausdrücklich verlangen. Ist die Ermittlung der Schadensursache noch nicht abgeschlossen, dann muss der Versicherer aber solange auch die Abschlagzahlung nicht erbringen.

Der Versicherer beauftragt regemäßig selbst einen Gutachter oder Regulierungsbeauftragten. Dieser Gutachter ist ausschließlich für den Versicherer tätig, auch wenn immer wieder betont wird der Gutachter sei „unabhängig“.

Wie ich Ihnen helfen kann

Ich berate und vertrete Versicherungsnehmer in der Wohngebäudeversicherung und gewerblichen Gebäude- oder Industrieversicherung bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber dem Versicherer.

Ich werde in jedem Fall dann tätig, wenn der Versicherer die Leistung ganz oder teilweise abgelehnt hat oder nicht oder nur schleppend die Schadensregulierung vornimmt. Ich begleite die Schadensregulierung in Fällen, in denen über Wochen oder Monate kein „Weiterkommen“ möglich war.

Foto(s): Dr. Tamara Knöpfel

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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