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Streitschlichtung durch staatlich anerkannte Gütestelle

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Zivilrechtliche Streitigkeiten vor Gericht auszutragen, kann ein langwieriger, kostspieliger und auch nervenaufreibender Prozess sein. Dabei kann der Gang vor das Gericht oft vermieden werden, indem eine staatlich anerkannte Gütestelle mit der Schlichtung beauftragt wird. So lassen sich rechtliche Auseinandersetzungen schneller, günstiger und diskreter beilegen. Bewährt hat sich die Streitschlichtung durch eine staatlich anerkannte Gütestelle vor allem im Zivilrecht, im Wirtschaftsrecht, im Bank- und Kapitalmarktrecht, im Handels- und Gesellschaftsrecht, im Urheberrecht und zunehmend auch im Kartellrecht.

Eine Gütestelle wird natürlich nicht von sich aus tätig, sondern muss von einer der Streitparteien angerufen werden. Ist die andere Partei mit der Schlichtung einverstanden, kann das Verfahren beginnen. Der Schlichter ist neutral und kein Anwalt der einen oder anderen Seite. Er bemüht sich im Güteverfahren um eine außergerichtliche Streitbeilegung, mit der alle Parteien am Ende zufrieden sind. In der Regel ist schon nach wenigen Wochen eine Einigung erreicht, während ein Gerichtsverfahren häufig mehrere Monate oder Jahre in Anspruch nimmt und deutlich höhere Kosten verursacht. Am Ende steht bei der außergerichtlichen Schlichtung kein Urteil, sondern eine gütliche Einigung oder ein außergerichtlicher Vergleich – sofern die Schlichtung nicht erfolglos bleibt.

Verbraucher, aber auch Gewerbetreibende kommen durch ein Güteverfahren deutlich schneller zu ihrem Recht als bei einem Gerichtsverfahren. Zudem sind die Kosten überschaubar und transparent. Nach dem Gütespruch ist die Streitigkeit in der Regel beigelegt, während nach einen Urteilsspruch des Gerichts noch häufig die Möglichkeit der Revision besteht und das Verfahren dadurch noch weiter in die Länge gezogen wird.

Auch bei der drohenden Verjährung einer Rechtsangelegenheit kann die Gütestelle eingeschaltet werden, die dann einen hinreichend konkreten Antrag stellt, um die Verjährung zu hemmen.

Vorteile des Güteverfahrens 

  • Zügige Beilegung der Rechtsstreitigkeit
  • Geringe Kosten und Kostentransparenz
  • Kein öffentliches Verfahren, dadurch Wahrung der Privatsphäre und von Geschäftsgeheimnissen
  • Hemmung der Verjährung
  • Betreiben der Zwangsvollstreckung aus einem außergerichtlichen Vergleich 

Die staatlich anerkannte Gütestelle ist seit 2005  tätig.

Mehr Informationen: http://www.guetestelle-zivilrecht.de/ 


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