Strenge bei wiederholten Rechtsverletzungen

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Trotz einer zuvor ergangenen Verbotsverfügung, waren wieder dieselben Tonaufnahmen durch denselben Sharehoster im Internet abrufbar. Es wird nun ein Verschulden des Schuldners vermutet. Es wird davon ausgegangen, dass trotz Kenntnis der Rechtsverletzungen nicht in gebotener Weise alles erforderliche zur Unterbindung des öffentlichen Zugänglichmachens von geschützten Dateien getan wurde. Es wird dann zumindest von Fahrlässigkeit hinsichtlich eines Organisationsverschuldens ausgegangen. Zwar wurde vorliegend vorgetragen, dass die Abteilung des Unternehmens angewiesen wurde alle neu eingestellten Inhalte zu überprüfen. Jede Datei wird angeblich einmal händisch auf Rechtsverletzungen hin untersucht und des Weiteren prüft ein Wortfilter während des Upload-Vorgangs die Dateien. Werden die Dateien jedoch trotzdem noch aufgefunden und kann der Sharehoster dafür keine plausible Erklärung liefern, kann ein Ordnungsgeld angesetzt werden. (LG Hamburg, Beschluss vom 09.03.2010 - Az. 308 O 536/09)

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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

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