Strenge Beratungspflicht bei Vermittlung von fondsgebundenen Lebensversicherungsverträgen

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Ab dem 23.02.2018 besteht eine Beratungspflicht des Versicherers bzw. des Versicherungsvermittlers bei Versicherungsanlageprodukten. Ein Versicherungsanlageprodukt ist jeder Lebensversicherungsvertrag, der einen Fälligkeits-oder Rückkaufwert bietet, der Marktschwankungen ausgesetzt ist. Dabei genügt es, dass der Fälligkeits- oder Rückkaufswert nur teilweise oder auch nur indirekt Marktschwankungen unterliegt. Solche Versicherungsanlagen sind z. B. kapitalbildende Lebensversicherungen mit Überschussbeteiligung, fondsgebundene Lebensversicherungen, sowie aufgeschobene fondsgebundene Rentenversicherungen. Für Kapitalanlageprodukte gelten nunmehr gemäß § 7c VVG (Versicherungsvertragsgesetz) strenge Beratungspflichten des Versicherers bzw. des Versicherungsvermittlers. Der Versicherer bzw. dessen Vermittler hat vom Versicherungsnehmer zu erfragen:

  • Kenntnisse und Erfahrungen des Versicherungsnehmers im Anlagebereich,
  • finanzielle Verhältnisse des Versicherungsnehmers, einschließlich der Fähigkeit Verluste zu tragen,
  • die Anlageziele, einschließlich der Risikotoleranz des Versicherungsnehmers.

Der Versicherer bzw. der Versicherungsvermittler darf dem Versicherungsnehmer nur Versicherungsprodukte empfehlen, die für diesen geeignet sind und insbesondere dessen Risikotoleranz und dessen Fähigkeit Verluste zu ertragen, entsprechen. Soweit keine entsprechende Beratung oder eine falsche Beratung erfolgt, ist die Versicherungsgesellschaft dem Versicherungsnehmer gegenüber schadensersatzpflichtig. Der Versicherer bzw. dessen Vermittler hat über die Vereinbarungen mit dem Versicherungsnehmer eine Aufzeichnung zu erstellen. 


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