Streupflicht? Erst wenn der Berufsverkehr beginnt!

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Die Gehwege müssen erst gestreut sein wenn der Berufsverkehr losgeht, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.

Nach dem Richterspruch muss morgens vor 7 Uhr nicht gestreut werden. Damit wies das Gericht eine Schadensersatzklage gegen eine Gemeinde ab. Die Passantin war am frühen Morgen auf einem vereisten Gehweg gestürzt.

Sie hielte der Gemeinde vor, ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben. Damit sei sie schadenersatzpflichtig.

Das Gericht stimmt jedoch dagegen, da der Gehweg innerhalb eines Wohngebietes liegt. Zudem seien in den frühen Morgenstunden nicht mit vielen Fußgängern zu rechnen.

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