"Studienplatzklage"

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„Studienplatzklage“ bei örtlichen NCs an Fachhochschulen und Universitäten.


Neben den „harten“ NC-Fächern, die seit Jahren nur zentral an Studienbewerber mit sehr  guten Abiturnoten vergeben werden, haben auch zahlreiche Universitäten und Hochschulen lokale NCs auf zahlreiche ihrer Studiengänge eingeführt.


Das macht den Hochschulzugang für Abiturienten mit durchschnittlichem oder schlechterem Abitur immer schwieriger.


Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben Studienplatzbewerber jedoch einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf eine erschöpfende Ausnutzung aller vorhandenen Ausbildungskapazitäten an den Universitäten und Fachhochschulen.


Diese Kapazitätsberechnungen der Hochschulen sind kompliziert und daher teuer. Hinzu kommt, dass die Hochschulen sowohl wissentlich als auch unwissentlich noch freie Studienplätze verschweigen.


Dieser allgemein als „Studienplatzklage“ bezeichnete Klage, die tatsächlich ein Eilantrag, nämlich ein Antrag auf einstweilige Anordnung beim zuständigen Verwaltungsgericht ist, stellt daher eine Möglichkeit dar, unabhängig von Abiturnote und Wartezeit doch noch den gewünschten Studienplatz zu erhalten.


Dieser gerichtliche Eilantrag setzt zunächst einen außergerichtlichen Antrag auf außerkapazitäre Zulassung zum Studium im ersten Fachsemester voraus, Dieser Antrag ist vor Semesterbeginn jeweils nur innerhalb einer gewissen Frist möglich.


In einigen Fällen, insbesondere bei außergerichtlichen Anträgen auf außerkapazitäre Zulassung gegenüber Fachhochschulen, erhalten die Antragsteller ihren Wunschstudienplatz bereits außergerichtlich von der Hochschule, so dass ein Eilantrag bei Gericht damit entbehrlich wird.


Lehnt die Hochschule den außergerichtlichen Antrag auf außerkapazitäre Zulassung jedoch ab oder erhalten die Antragsteller gar keine Antwort auf ihren außergerichtlichen Antrag auf außerkapazitäre Zulassung, muss gegen den Ablehnungsbescheid  Widerspruch und/ der Eilantrag beim Verwaltungsgericht eingelegt werden. Diese muss spätestens am Anfang des jeweiligen Semesters erfolgen.


Die Erfolgsquote der verwaltungsgerichtlichen Eilanträge ist hoch. Eine Garantie gibt es jedoch nicht, da die Erfolgsaussichten sich von Semester zu Semester – abhängig von der Anzahl und Qualifikation der übrigen Studienplatzbewerber – unterscheiden.


Die Kosten für den Eilantrag beim Verwaltungsgericht richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Da die Hochschulen regelmäßig sowohl im außergerichtlichen Antrags- als auch im Eilantragsverfahren vor Gericht die Studienplätze jeweils im Rahmen eines Vergleichs vergeben, welcher zur Folge hat, dass jede Partei ihre eigenen Kosten selbst tragen muss, erhalten die Antragsteller auch bei Erfolg ihre Anwaltskosten nicht von der Gegenseite, also der Universität oder Fachhochschule, erstattet. Daher müssen Sie auch bei einem erfolgreichen Eilantrag die Anwaltskosten und auch die Hälfte der Gerichtskosten tragen.





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